RS0085227 – OGH Rechtssatz
Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt im Sinn des § 258 Abs 4 3.Fall ASVG ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für das die Einigung der Vertragsteile über die Leistung wesentlich ist. Da im bürgerlichen Recht besondere Formvorschriften für Unterhaltsvereinbarungen von Ehegatten nicht bestehen, ist gemäß § 883 ABGB auch eine bloß mündlich zustande gekommene Vereinbarung für den wirksamen Vertragsabschluß ausreichend.