6Ob134/66 – OGH Entscheidung
Kopf
SZ 39/86
Spruch
Für die Geltendmachung der Forderung durch den Übernehmer nach Erhebung des Protestes genügt es, daß ihm der Wechsel übergeben wird
Entscheidung vom 4. Mai 1966, 6 Ob 134/66
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien
Text
Die Klägerin hat auf Grund von fünf Wechseln den Wechselzahlungsauftrag vom 16. August 1965 erwirkt. Die Wechsel haben, abgesehen von der Wechselsumme und dem Verfalltag, den gleichen Inhalt: Aussteller und Remittent ist die Zweitbeklagte, Bezogener und Annehmer die Erstbeklagte, auf der Rückseite steht ein Blankoindossament der Zweitbeklagten, an das sich ein Protest anschließt, laut dem zugunsten des Bankhauses F. Co. KG. Protest mangels Zahlung erhoben wurde.
Die Zweitbeklagte erhob die Einwendung der mangelnden Wechselfälligkeit. Die Erstbeklagte, der erst geraume Zeit später der Wechselzahlungsauftrag zugestellt werden konnte, brachte folgende Einwendungen vor: Die Klägerin sei nicht wechselmäßig legitimiert, der Wechselzahlungsauftrag habe nicht erlassen werden dürfen. Die Klägerin habe die Wechsel erst Monate nach dem Protest erhalten, sie müsse sich als Zessionar behandeln und alle Einwendungen aus den Rechtsverhältnissen der Zweitbeklagten gefallen lassen. Diese habe keine Forderung gegen die Erstbeklagte. Die Erstbeklagte habe Diamanten nur von dem inzwischen verstorbenen Franz M. erhalten. Die Forderung der Zweitbeklagten auf Übergabe von Wechseln habe die Erstbeklagte abgelehnt, lediglich M. habe sie gefälligkeitshalber fünf Blankoakzepte, die außerdem den Verfalltag und die Wechselsumme enthalten hätten, durch Wilfried V. geschickt, die Zweitbeklagte habe sich widerrechtlich in den Besitz der Blankette gesetzt.
M. habe der Klägerin wiederholt erklärt, daß die Erstbeklagte aus dem Verhältnis zwischen M., der Firma V. und der Zweitbeklagten keine Zahlungspflicht, abgesehen von höchstens einer geringen Verrechnungsspitze, treffe.
Die Klägerin bestritt das Vorbringen in beiden Einwendungen.
Das Erstgericht hatte auf Grund der zunächst allein vorliegenden Einwendungen der Zweitbeklagten Beweise aufgenommen, nach Vorlage der Einwendungen der Erstbeklagten jedoch von der Aufnahme weiterer Beweise abgesehen, ohne dies beschlußmäßig auszusprechen, die Verhandlung geschlossen und mit dem Ersturteil den Wechselzahlungsauftrag aufgehoben. Unter Zugrundelegung des unstrittigen Wechselinhaltes vertrat es die Auffassung, daß die mangelnde wechselmäßige Legitimation der Klägerin, auf welche die Erstbeklagte in ihren Einwendungen hingewiesen habe, auch im Hinblick auf die Zweitbeklagte zu beachten sei. Das einzige auf den Wechseln befindliche vorprotestliche Blankoindossament sei durch den Protest verbraucht worden, es sei unterlassen worden, ein mögliches Nachindossament einzusetzen, die Klägerin habe nicht angeben können, in welcher Eigenschaft und für wen das Bankhaus F. Co. Protest habe erheben lassen, sodaß der Klägerin die Klagelegitimation fehle.
Das Berufungsgericht hat der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge gegeben und unter Rechtskraftvorbehalt das Ersturteil aufgehoben sowie dem Erstgericht die gesetzmäßige Fortsetzung des Verfahrens und Entscheidung aufgetragen.
Das Berufungsgericht lehnte die Auffassung des Erstgerichtes, daß die von einem Beklagten erhobenen Einwendungen auch zugunsten des anderen Beklagten, wirkten ab. Mehrere aus einem Wechsel verpflichtete Personen seien bloß formelle Streitgenossen (§ 11 Z. 2 ZPO.), aber keine materiellen Streitgenossen (§ 11 Z. 1 ZPO.), noch bildeten sie eine einheitliche Streitpartei (§ 14 ZPO.). Die Einwendungen der Erstbeklagten könnten daher die Rechtsstellung der Zweitbeklagten im Rechtsstreit nicht berühren.
Was nun die Erstbeklagte anlange, so habe diese außer sachlichen Einwendungen auch die zulässige (GlUNF. 6802) Einwendung prozessualer Art erhoben, daß ein Wechselzahlungsauftrag nicht hätte erlassen werden dürfen. Es treffe zwar zu, daß sich die Klägerin auf das vorprotestliche Indossament nicht berufen könne. Nach Art. 11 und 14 WG. im Zusammenhalt mit dem Inhalt des eine notarielle Urkunde (§§ 292, 293 (1) ZPO.) darstellenden Protestes sei das Bankhaus F. Co. der letzte legitimierte Wechselinhaber vor Verfall und vor Protestlevierung gewesen. Daß es etwa nur verdeckter Inkassoindossatar für die Klägerin gewesen sei, sei im Prozeß nicht behauptet worden. Diese Möglichkeit habe daher außer Betracht zu bleiben. Das Berufungsgericht trete der herrschenden Meinung bei, daß durch den Protest die Reihe der Vorindossanten und Vorindossatare abgeschlossen werden (Staub - Stranz, WG.[13] S. 282 Anm. 10 a). Das vor der Protesturkunde stehende Indossament legitimiere die Klägerin wechselrechtlich nicht. Doch sei deshalb die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages keinesfalls unzulässig gewesen. Ein Wechsel könne auch nach Protestlevierung noch weiter begeben werden. Ein Indossament habe jedoch dann nur die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung (Art. 20 (1) WG.). Es entfielen also sowohl die Transport- wie auch die Legitimations- und Garantiefunktion eines vorprotestlichen Indossamentes. Der Wechsel könne aber auch, und zwar jederzeit, sogar vor Verfall und vor Protest in der Form einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden (Art. 11, 20 WG.). Zur Beurteilung einer solchen seien nicht die Vorschriften des Wechselrechtes, sondern des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen. Da dieses grundsätzlich auf dem Standpunkt der Formfreiheit stehe (§ 883 ABGB.), könne der Wechselerwerb auch durch bloße Übergabe erfolgen. Die Klägerin habe die Wechsel in der Hand, sie habe daher die Vermutung eines gültigen Titels für sich und könne zu dessen Angabe nicht aufgefordert werden (§ 323 ABGB.). Der Annahme, daß sie den Wechsel redlich vom Protestanten, der Firma F. Co., erworben habe, stehe nichts entgegen. Durch den Verlust der Umlauffähigkeit verliere die Wechselforderung aber nicht die ihr eigentümliche Natur. In der vorliegenden Klage werde immer noch ein wechselmäßiger Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 555 ZPO. geltend gemacht. Deshalb habe ein Wechselzahlungsauftrag erlassen werden können. Da die Klägerin den präjudizierten Wechsel innehabe und sie den Wechselanspruch jedenfalls nur nach bürgerlichem Recht erwerben konnte, sei die Vorlage einer Urkunde über den Erwerb nicht erforderlich (SZ. XXX 1). Nicht einmal einer ausdrücklichen Behauptung über den Vorgang beim Erwerb habe es bedurft, weil durchwegs Vorschriften zwingenden Rechtes anzuwenden seien, wenn auch solches Vorbringen vielleicht die Beurteilung der Rechtssache erleichtert hätte. Nach der derzeit gegebenen Sach- und Rechtslage müsse sich die Klägerin nur die Einwendungen entgegensetzen lassen, die der Erstbeklagten gegen das Bankhaus F. Co. zugestanden seien. Denn die rechtliche Stellung der Klägerin sei dieselbe wie die ihres unmittelbaren Vormannes, der Firma F. Co. (EvBl. 1963 Nr. 206; Staub - Stranz, a. a. O., S. 177 Anm. 18). Weitergehende Einwendungen, etwa gegen die Ausstellerin oder aus dem Kausalverhältnis mit ihr, könne die Erstbeklagte allerdings nicht erheben, weil diese Möglichkeit auch gegenüber dem Bankhaus F. Co., dessen gutgläubiger Erwerb vorausgesetzt, ausgeschlossen wäre. In diesen so abgesteckten Grenzen werde das Prozeßgericht das Verfahren zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten weiterzuführen und zu entscheiden haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Erstbeklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rekurs bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß trotz der erst nach Protesterhebung erfolgten Begebung des Wechsels an die klagende Partei ein Wechselzahlungsauftrag habe erlassen werden können. Es sei richtig, daß der Erwerb des Wechsels als solchen nach Protestierung auch durch bloße Übergabe erfolgen könne. Dieser Wechselerwerb schließe jedoch nicht mehr den Erwerb der Rechte aus dem Wechsel in sich. Zum Erwerb der Rechte aus dem Wechsel, also der Wechselforderung, sei vielmehr unabhängig von der Übergabe des Wechsels eine Abtretungsvereinbarung erforderlich. Durch den Umstand, daß die Klägerin den Wechsel in Händen habe, sei somit für diese nichts gewonnen, da dieser Umstand bis zum Beweis des Gegenteils nur dafür spreche, daß die Klägerin die Wechselurkunde redlich erworben habe, jedoch in keiner Weise darüber etwas aussage, ob auch eine Übertragung der Wechselforderung erfolgt sei. Die klagende Partei hätte also die Abtretung der Wechselforderung an sie behaupten und beweisen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag - soweit er gegen die Erstbeklagte gerichtet sei - mit Recht aufgehoben.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die in diesem Zusammenhang dargelegten, mit Lehre und Rechtsprechung im Einklang stehenden, Auffassungen des Berufungsgerichtes zu widerlegen.
Nach Art. 20 (1) Satz 2 WG. hat das Indossament nur die Wirkung einer gewöhnlichen Abtretung, wenn der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden ist. Für die Wirkung dieser gesetzlichen Vorschrift ist es ohne Belang, ob es sich um ein gewöhnliches oder um ein Blankoindossament oder eine Blankobegebung handelt (Stranz, Wechselrecht[14], Art. 20 Anm. 12, Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 630, SZ. XXXVI 2). Der Zweck der Bestimmung des Art. 20 (1) Satz 2 WG. ist darin zu sehen, daß ein Bedürfnis nach der voll wirksamen Indossierbarkeit des Wechsels nur so lange besteht, als er zum Umlauf bestimmt ist (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, S. 64). Für diesen Grundsatz ist es ohne Belang, ob der präjudizierte Wechsel mit Blankoindossament oder Blankobegebung übertragen wird. In beiden Fällen soll der Übernehmer nicht mehr Rechte haben als sein Überträger (SZ. XXXVI 2). Der Wechsel hat seine Eigenschaft als Orderpapier verloren. Der Inhaber kann nur mehr seine Rechte aus dem Wechsel abtreten. Das Nachindossament hat nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. Durch die Abtretung erlangt der Übernehmer die Rechtsstellung seines Übergebers und keine selbständigen Wechselrechte. Damit aber der Übernehmer den Wechsel geltend machen kann, genügt es, daß er ihm übergeben wird (Stanzl, a. a. O., S. 64 f.), und es spricht die Rechtsvermutung jedenfalls im vorliegenden Fall aus den Gründen des Berufungsgerichtes dafür, daß der klagenden Partei der Wechsel von dem Bankhaus F. Co., dem Protestanten, gemeinrechtlich abgetreten wurde. Die gemeinrechtliche Abtretung muß auch nicht etwa schon aus dem Wechsel hervorgehen oder urkundlich nachgewiesen werden. Es können vielmehr im Wechselmandatsprozeß die erforderlichen Tatsachen, so auch die Abtretung, nachgewiesen werden (RSpr. 1934 Nr. 3, SZ. XXX 1), falls diese strittig sein sollte. Im übrigen genügt es, die Rechtsrüge auf die in diesem Zusammenhang vorgenommenen eingehenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß zu verweisen, gegen die keine rechtlichen Bedenken bestehen.