Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Franz T*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen den Antragsgegner Johann U*****, vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Grenzberichtigung, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Jänner 2004, GZ 4 R 23/04t-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom 10. November 2003, GZ 1 Nc 29/03y-3, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Parteien sind jeweils Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Antragsteller begehrte die Festsetzung der Grenze zwischen seinem und dem angrenzenden Grundstück des Antragsgegners im außerstreitigen Verfahren nach dem letzten ruhigen Besitzstand. Er behauptete, die Grenze sei unmittelbar entlang des Fahrbahnrands des ursprünglich 2,5 m breiten, über das Grundstück des Antragsgegners führenden Asphaltweg verlaufen. Im Zuge der Verbreiterung des Weges auf 3 m seien die Grenzzeichen entfernt worden. Der Weg führe nun in einer Breite von 0,5 m über das Grundstück des Antragstellers. Diesen Grundstreifen habe der Antragsteller ersessen.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrags und wendete unter anderem die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ein. Das Erstgericht wies den Antrag "ab", weil über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze und über die Frage des Erwerbs eines räumlich begrenzten Grundstücksteils durch Ersitzung im streitigen Rechtsweg zu entscheiden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass es den Antrag zurückwies. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil einerseits ein "für das außerstreitige Verfahren passendes Begehren" erhoben worden sei, andererseits der Anspruchsgrund eine Zuweisung ins streitige Verfahren erfordere.
Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB (Kaiserliche Verordnung vom 22. 7. 1915 über die Erneuerung und Berichtigung der Grenzen, RGBl 1915/208) sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB) unzulässig. Diese Rechtsmittelbeschränkung blieb durch die verschiedenen Wertgrenzen-Novellen zum Außerstreitgesetz (wie die Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343, das Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz BGBl 1989/654 und die Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 140) unberührt und wurde auch durch das Bundesrechtsbereinigungsgesetz BGBl I 1999/191 nicht aufgehoben oder geändert. Die Bestimmung steht daher nach wie vor in Kraft (SZ 73/89; 4 Ob 9/02f).
Der Revisionsrekurs ist somit infolge seiner absoluten Unzulässigkeit zurückzuweisen. Auf die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob über den vorliegenden Antrag im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kann nicht eingegangen werden (vgl 4 Ob 9/02f).
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