Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Gunda S***, Private, Wien 23., Binagasse 36/2/9, 2. Jutta F***, Private, Mühlbach 18, Attersee, beide vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 10. Februar 1988, GZ R 892/87-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 17. September 1987, GZ 2 Nc 69/86-20, für nichtig erklärt und die Rechtssache in das streitige Verfahren verwiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Antragsteller begehren die Feststellung und Erneuerung der Grenze zwischen den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken 807/17 und 142 der EZ 126 KG Attersee und dem Grundstück 807/1 (öffentliches Wassergut, Attersee). Sie brachten vor, die Parteien hätten sich bei der vom Vermessungsamt Vöcklabruck vorgenommenen Grenzverhandlung über den Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken nicht einigen können, so daß der Grenzverlauf strittig sei. Die Grenze werde seit Menschengedenken durch die verbaute Uferlinie dargestellt.
Die Antragsgegnerin beantragte, das Begehren zurückzuweisen, in eventu den Grenzverlauf nach der Mappengrenze zu bestimmen. Das Verfahren nach den §§ 850 ff ABGB sei unzulässig, weil die Grenze nicht unkenntlich geworden sei. Die Antragsteller behaupteten den Grenzverlauf entlang der Ufermauer. Ein solcher Grenzstreit sei aber im streitigen Verfahren auszutragen.
Das Erstgericht bestimmte die Grenze zwischen den Grundstücken 807/17 der EZ 126 KG Attersee und 807/1 KG Attersee mit der wasserseitigen Begrenzung der in der Natur vorhandenen Ufermauer. Das weitere Begehren, die Grenze zwischen den Grundstücken 142 und 807/1 je KG Attersee zu bestimmen, wies es ab.
Das Erstgericht stellte fest, die einzige vermessungstechnische Grundlage für die Grenzbestimmung bilde der Teilungsausweis samt Situationsplan des Zivilgeometers Karl S*** vom 24. November 1916. Dieser Plan lasse sich in der Natur mit hoher Genauigkeit rekonstruieren. Danach verlaufe die Grenze nicht entlang der Ufermauer, sondern zwischen (näher beschriebenen) Grenzpunkten, denen eine weitere Grundfläche von 136 m2 bis zur Ufermauer vorgelagert sei. Die Antragsteller hätten das Grundstück 807/17 aber stets bis zur Ufermauer benützt, so daß die Grenze nach diesem letzten ruhigen Besitzstand festzusetzen sei.
Das Rekursgericht gab dem gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin Folge, hob den angefochtenen Beschluß und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und verwies die Rechtssache in das streitige Verfahren. Es trug dem Erstgericht die Einleitung des streitigen Verfahrens über den als Klage zu behandelnden Schriftsatz vom 29. August 1986 auf.
Die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Grenzverfahren sei dahin zu ziehen, ob nach den Behauptungen des Antragstellers die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen sei, weil auch der Antragsteller nicht zu behaupten oder zu beweisen vermöge, wo die richtige Grenze verlaufe, oder aber ob ein bestimmter Grenzverlauf als richtig festgestellt werden soll. Im streitigen Verfahren sei zu entscheiden, wenn eine bestimmte Fläche aus einem bestimmten Rechtsgrund, etwa dem der Ersitzung, in Anspruch genommen werde. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsteller die Festsetzung der Grenze mit der Uferlinie begehrt, die dahin umschrieben worden sei, daß sie mit der Ufermauer gleichzusetzen sei. Das Begehren der Antragsteller ziele demnach auf die Feststellung der Uferlinie bzw. der Ufermauer als der richtigen Grenze zwischen den Grundstücken 807/17 und 807/1 je KG Attersee. Über dieses Begehren sei im streitigen Verfahren zu entscheiden. Dies führe aber nicht zur Zurückweisung, sondern gemäß § 40 a JN zur Überweisung der Rechtssache in das streitige Verfahren.
Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Antragsteller ist unzulässig.
Die Antragsteller begehren die Festsetzung der Grenze im Grenzberichtigungsverfahren gemäß den §§ 850 ff ABGB. Nach § 4 Abs 2 der II. Teilnovelle zum ABGB sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz im Verfahren zur Erneuerung und Berichtigung der Grenzen unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß dies auch für Beschlüsse des Rekursgerichtes zu gelten hat, womit ein Antrag auf Grenzfestsetzung im außerstreitigen Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird (1 Ob 44/82; EvBl. 1973/158; EvBl. 1960/224; SZ 5/259; Klang in Klang2 III 1148). Der allgemeine Rechtsmittelausschluß findet, da das Gesetz nicht unterscheidet, auch auf einen Beschluß Anwendung, mit dem das Begehren nicht zurückgewiesen, sondern die Rechtssache in das streitige Verfahren überwiesen wird. Es ist daher auch nicht zu prüfen, ob die Überweisung der Rechtssache in das streitige Verfahren zulässig war. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
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