Die Rechtsauffassung, bei der Erbschaftsklage erlange der Erbe mit rechtskräftiger Stattgebung rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors, ist mit der Einschränkung richtig, als der Kläger ab Erhebung der Erbschaftsklage, die der Erbserklärung gleichkommt, im Sinne des § 547 ABGB den Erblasser vorstellt.
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