RS0011882 – OGH Rechtssatz
Die auf einer Liegenschaft haftende Dienstbarkeit der Wohnung erlischt durch die Zerstörung des darauf erbauten Hauses nicht, weil dessen Wiederaufbau möglich ist und daher nicht ein dauernder Untergang der dienstbaren Sache nach § 525 ABGB, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit vorliegt ( 5 Ob 41/65, 6 Ob 406/66 ).