RS0011836 – OGH Rechtssatz
Das bücherliche Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des § 525 ABGB ( Vgl §§ 467, 1112 ABGB ) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt.