JudikaturOGH

RS0011836 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1991

Das bücherliche Recht des Fruchtgenußübernehmers bezieht sich nicht wie das des primär Fruchtgenußberechtigten auf die Liegenschaft, sondern auf den Fruchtgenuß, geht also nach der Regel des § 525 ABGB ( Vgl §§ 467, 1112 ABGB ) grundsätzlich unter, wenn der Fruchtgenuß erlischt.

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