JudikaturOGH

RS0012163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 1984

Ist die Wasserleitung, die Gegenstand einer Servitut des Anschlusses einer eigenen Wasserleitung ist, unbrauchbar geworden und haben dritte Wasserleitungsberechtigte dem Dienstbarkeitsbelasteten das Recht zum Anschluß einer Stichwasserleitung an ihre Wasserleitung eingeräumt, so kann der Servitutsberechtigte nicht in Analogie zu § 525 ABGB den Anschluß an diese Stichwasserleitung erzwingen.

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