§ 499 a) über die Gattung des Triebviehes;
§ 499 a) über die Gattung des Triebviehes; — ABGB
§ 499 a) über die Gattung des Triebviehes; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Beachte das Wald- und Weidenutzungsrechte-GrundsatzG, BGBl. Nr. 103/1951.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018226
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Das Weiderecht erstrecket sich, in so weit die politischen, und im Forstwesen gegebenen Verordnungen nicht entgegenstehen, auf jede Gattung von Zug-, Rind- und Schafvieh, aber nicht auf Schweine und Federvieh; eben so wenig in waldigen Gegenden auf Ziegen. Unreines, ungesundes und fremdes Vieh ist stets von der Weide ausgeschlossen.