Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben: „Die beklagte Partei ist schuldig, den Auftrieb von Vieh, welches nicht auf ihrem Anwesen EZ 110 GB ***** gehalten wird, auf die Liegenschaft EZ 117 GB ***** zu unterlassen.“ Die beklag…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 117 GB *****. Diese Liegenschaft ist mit der Dienstbarkeit des Weiderechts für sieben Großvieheinheiten auf den Grundstücken 19, 20, 21, 22, 23/1, 24 und 25 zu Gunsten der EZ 110 GB ***** belastet. Eigentümer des herrschenden Gru…
Rechtliche Beurteilung Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht angesprochenen Grund zulässig und auch berechtigt. Insbesondere kann der erkennende Senat der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung nicht folgen, wonach mit dem verwendeten Begriff „eigenes Vieh“ auch nach dem allgemein…