Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Ist jedoch im öffentlichen Buch ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr gleichrangiges, rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hat und dieser Vorbehalt im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.
Art. 6 § 2 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 6 § 2 Artikel VI
…Löschungsverpflichtung ( § 469a ABGB ) (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997, zu § 469a , JGS Nr. 946/1811) § 2. (1) § 469a…
§ 76a GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 76a
…Solange der Hypothekargläubiger keinen Antrag auf Löschung des Pfandrechts beim zuständigen Grundbuchsgericht eingebracht hat, kann der Liegenschaftseigentümer sein Verfügungsrecht nach §§ 469, 469a ABGB sowie §§ 58, 59 GBG ausüben.…
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