Im Eintragungsgesuch ist anzugeben, zu wessen Gunsten die Löschungsverpflichtung eingetragen werden soll; die betreffende Anmerkung hat nämlich immer auch Aufschluß darüber zu geben, wem die Löschung des Pfandrechtes zugute kommen soll. Dieser Begünstigte, den § 469a ABGB ausdrücklich nennt, muß keineswegs der Nachhypothekar sein; die Anmerkung der vorbehaltslosen Löschungsverpflichtung ist vielmehr auch zugunsten jedes anderen Buchberechtigten wirksam.
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