Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Karl-Heinz R*****, und 2. Mares R*****, beide vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wegen der Anmerkung von Löschungsverpflichtungen in der Einlage EZ *****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. Juli 1998, GZ 4 R 177/98y, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Jänner 1998, TZ 1189/98, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die im Kopf der Entscheidung angeführte Liegenschaft steht im Miteigentum der Antragsteller. Sie ist mit mehreren Höchstbetragshypotheken des Bankhauses K***** Aktiengesellschaft belastet, u.a. zu C-LNR 13a für einen Höchstbetrag von S 4,800.000, zu C-LNR 83a für einen Höchstbetrag von S 4,160.000 und zu C-LNR 85a für einen Höchstbetrag von S 2,860.000.
Am 29./30. 10. 1996 schlossen die Antragsteller mit dem Bankhaus K***** Aktiengesellschaft einen neuen Kredit- und Pfandbestellungsvertrag. Dieser sieht neben der Verpfändung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für Kreditforderungen von maximal S 5,500.000 die Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer vor, im Sinne des § 469a ABGB die der neuen Höchstbetragshypothek vorangehenden Pfandrechte nach gänzlicher oder teilweiser Tilgung grundbücherlich löschen zu lassen und die diesbezügliche Verpflichtung im Grundbuch anzumerken.
Die neue Höchstbetragshypothek wurde zu TZ 14633/1997 unter C-LNR 90a einverleibt, ohne daß es zu einer Anmerkung der von den Liegenschaftseigentümern übernommenen Löschungsverpflichtung gekommen wäre. Das diesbezügliche Eintragungsgesuch, mit dem aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 29./30. 10. 1996 die Anmerkung der Löschungsverpflichtung bei den unter C-LNR 13a, 83a und 85a einverleibten Pfandrechten erreicht werden sollte, langte erst am 21. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht ein. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit dem kurzen Hinweis auf den (neuen) § 469a ABGB ab, was das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen bestätigte:
Durch die Grundbuchsnovelle 1997 sei das Regel-Ausnahme-Verhältnis im § 469a ABGB umgekehrt worden: Im Verhältnis zu gleich- oder nachrangigen Buchberechtigten stehe dem Eigentümer das Verfügungsrecht nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht zu, er könne es sich jedoch vertraglich vorbehalten und diesen Vorbehalt im Grundbuch anmerken lassen.
Die in Art VI § 2 der Grundbuchsnovelle 1997 enthaltene Übergangsregelung zum neuen § 469a ABGB lasse die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen nach dem 31. 12. 1997 nicht zu. Den Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage (561 BlgNR XX. GP) sei zu entnehmen, daß Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach der bisher geltenden Regelung nur dann bewilligt werden können, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht einlangt. Ausdrücklich sei dazu noch angeführt, daß diese Anmerkung nur eine Tagebuchzahl spätestens aus dem Jahr 1997 aufweisen könne. Die Regelung bedeute für Grundeigentümer, die ihre mit einem Pfandrecht belastete Liegenschaft weiterbelasten wollen, sowie für ihre Vertragspartner, daß sie sich schon vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen auf die neue Rechtslage einstellen müßten, weshalb auch eine verhältnismäßig lange Legisvakanz vorgesehen worden sei.
Die reine Wortinterpretation der fraglichen Übergangsbestimmungen schließe das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis zwar nicht ausdrücklich aus, doch ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien die klare Absicht des Gesetzgebers, nach dem 31. 12. 1997 keine Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB (aF) mehr zuzulassen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das wurde damit begründet, daß zum angesprochenen Auslegungsproblem noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorhanden sei.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrer Rechtsansicht, daß für die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen, die sich "alte" Hypothekargläubiger (mit vor dem 1. 1. 1998 verbücherten Pfandrechten) ausbedungen haben, weiterhin die alte Fassung des § 469a ABGB maßgeblich sei. Das ergebe sich aus Art VI § 2 Abs 1 der Grundbuchsnovelle 1997. Die vom Rekursgericht bevorzugte Gesetzesauslegung würde zu einem Rechtsschutzdefizit führen, das sich mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensgrundsatz nicht vereinbaren ließe. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß so abzuändern, daß dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird, oder ihn aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Sollte der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teilen, werde angeregt, die Verfassungsmäßigkeit des Art VI § 2 BGBl 1997/30 vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber bringen gegen die vom erkennenden Senat als zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes keine stichhältigen Argumente vor, weshalb mit einer kurzen Zusatzbegründung das Auslangen gefunden werden kann:
Auch die Rechtsmittelwerber stellen nicht in Abrede, daß es ein Anliegen des Gesetzgebers der Grundbuchsnovelle 1997 war, die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen mit dem Jahr 1997 auslaufen zu lassen. Entsprechende Hinweise finden sich, wie bereits das Rekursgericht ausführte, in den Erläuterungen der RV für die Grundbuchsnovelle 1997 (561 BlgNR XX. GP), wo es zur Übergangsregelung des Art VI § 2 Abs 2 heißt, daß Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach der bisher geltenden Regelung nur (mehr) dann bewilligt werden können, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. 1. 1998 beim Grundbuchsgericht einlangt (aaO, 12). An einer anderen Stelle findet sich die Bemerkung, daß die Anmerkung einer Löschungsverpflichtung nur eine Tagebuchzahl vor dem Jahr 1998 aufweisen kann. Daß dies auch dem Willen des Gesetzgebers entsprach, der die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen des Art VI der Grundbuchsnovelle 1997 unverändert in Kraft setzte, ergibt sich aus dem klar definierten Ziel des Gesetzesvorhabens, das Grundbuch zu entlasten (aaO, 7). Im Gesetzeswortlaut selbst ist nichts zu finden, was diesem Auslegungsergebnis widerspräche. Argumente der systematisch-logischen Auslegung weisen sogar eindeutig in dieselbe Richtung wie die Absicht des Gesetzgebers, ab 1. 1. 1998 keinerlei Anmerkungen der Löschungsverpflichtung mehr zuzulassen, da im Zweifel eine Norm nicht so verstanden werden darf, daß sie überflüssig ist (Bydlinski in Rummel2, Rz 18 zu § 6 ABGB). Wollte man die Übergangsregelung des Art VI § 2 Abs 2 der Grundbuchsnovelle 1997 tatsächlich auf die normative Aussage reduzieren, daß sie nur zugunsten von "Neugläubigern", nicht jedoch zugunsten von "Altgläubigern" die Anmerkung von Löschungsverpflichtungen nach der alten Fassung des § 469a ABGB ausschließt, hätte es dieser Regelung gar nicht bedurft, weil bereits im § 2 Abs 1 des Art VI der Grundbuchsnovelle 1997 klargestellt wurde, daß für "Neugläubiger" (deren Pfandrecht aufgrund eines nach dem 31. 12. 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangten Antrages verbüchert wurde) uneingeschränkt die neue Rechtslage gilt. Die Übergangsregelung des Art VI § 2 Abs 2 der Grundbuchsnovelle 1997 kann daher bei systematisch-logischer Interpretation nur so verstanden werden, daß sie generell die Möglichkeit ausschließt, nach dem 31. 12. 1997 weiterhin Anträge auf Anmerkung von Löschungsverpflichtungen nach der alten Fassung des § 469a ABGB zu stellen.
Damit wurde der gegenständliche Antrag zu Recht abgewiesen. Die von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Art VI § 2 Abs 2 der Grundbuchsnovelle 1997 teilt der erkennende Senat nicht, weil den von der Gesetzesänderung betroffenen Hypothekargläubigern durch die verhältnismäßig lange Legisvakanz (siehe dazu Art VI § 1 Abs 1 der Grundbuchsnovelle 1997, wonach die Änderung des § 469a ABGB erst neun Monate nach den übrigen Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten ist) ohnehin Gelegenheit gegeben wurde, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Auf Versäumnisse, wie sie den Antragstellern im gegenständlichen Fall unterlaufen sind, konnte und mußte sich der Gesetzgeber nicht einstellen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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