Die Übergangsregelung des Art VI § 2 Abs 2 der Grundbuchsnovelle 1997 schließt generell die Möglichkeit aus, nach dem 31. 12. 1997 weiterhin Anträge auf Anmerkung von Löschungsverpflichtungen nach der alten Fassung des § 469a ABGB zu stellen.
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