JudikaturOGH

RS0114530 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 2023

Unter den in § 763 ABGB (iVm § 42 ABGB) genannten ehelichen und unehelichen Kindern, Enkeln und Urenkeln sind nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu verstehen.

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