Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
§ 40 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 40
…§ 40. Unter Familie werden die Stammältern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und…
§ 197 Wirkungen
…durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den in § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich ( § 40 ) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits…
Art. 10 Artikel X
…Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1983, zu § 273 ABGB , JGS Nr. 946/1811) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft…
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