BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.§ 40

§ 40

In Kraft seit 01. Januar 1812
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