§ 40 ABGB ist zur Auslegung des im § 55 StG erwähnten Begriffes der Familie heranzuziehen. Die Lebensgefährtin und deren Sohn können aber, wenngleich insbesonders der Lebensgefährtin in verschiedenen Sondergesetzen ein gewisser Schutz gewährt wird, nicht als zur Familie gehörig angesehen werden.
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