Im Hinblick auf Art. 23 der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004) kann - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung - kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung dieser EU-Richtlinie unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den §§ 40 und 42 des ABGB entspricht. Die Rechtsansicht, die Kindeseigenschaft werde in § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG 2005 definiert und sei im Sinne der dort normierten Legaldefinition einschränkend als "unverheiratete und minderjährige Kinder" zu verstehen, ist verfehlt (Hinweis E 28. Mai 2008, 2006/09/0102; E 18. September 2008, 2006/09/0200).
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