7Ob109/00f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klemens R*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Anita S*****, und 2.) Johann S*****, beide vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Feststellung, Streitwert S 150.000, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 12. März 2000, GZ 1 R 232/99y-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführung der Revision bezieht sich darauf, dass der Kläger sein in ON 37 erhobenes Eventualbegehren nicht auf § 362 ABGB, sondern § 523 ABGB gestützt habe und dieses Begehren aber nicht gegen die Beklagten, sondern nur gegen sämtliche Miteigentümer erhoben werden könnte. Dabei übersieht die Revision jedoch, dass hier gar nicht über das Eventualbegehren entschieden wurde, da bereits das Hauptbegehren berechtigt war.
Im Übrigen haben die Beklagten auch einen ausdrücklichen Einwand der mangelnden Passivlegitimation dahin, dass nur sämtliche Miteigentümer gemeinsam hätten geklagt werden können, in erster Instanz - anders als zur mangelnden Aktivlegitimation (vgl ON 31) oder zum Feststellungsinteresse (vgl ON 32) nicht erhoben. Selbst wenn man aber ihr Vorbringen dahin verstehen wollte, steht dem schon entgegen, dass sie - jedenfalls auch - ihre Rechtsposition nicht aus ihrer Stellung als Wohnungseigentümer ableiten, sondern aus Zusagen des Vaters der Erstbeklagten bzw des Klägers an sie selbst. Soweit sich die Beklagten daher darauf stützen, dass Miteigentümer, die eine Grunddienstbarkeit in Anspruch nehmen bei einer gegen sie gerichteten Eigentumsfreiheitsklage eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft bilden (vgl dazu RIS-Justiz RS0012106 = SZ 27/101, JBl 1965, 89, SZ 53/2, SZ 56/60, EvBl 1989/26, SZ 68/206 uva) ist dies schon vom Ansatz her auf behauptete Personalservituten nicht anwendbar. Die Tatsache, dass die erstbeklagte Wohnungseigentümerin in dem Hause ist, das von den streitgegenständlichen Liegenschaften des Klägers umgeben ist, stellt noch nicht den für die Annahme, sie benutze den Grund des Klägers in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümerin, notwendigen Bezug dar.
Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.