Übersicht der Entscheidungen zu § 302 ABGB
A Allgemeines
B Das Unternehmen als Gesamtsache
C Der (Immaterielle) Unternehmenswert
Informationen zu § 302 ABGB
Verweisungen:
Entscheidung zum Zubehör eines Unternehmens (insbesondere Bestandrechte) siehe bei § 294 ABGB unter C.
Entscheidung zur Haftung für Unternehmensschulden (auch bei Rückstellung usw) siehe bei § 1409 ABGB.
Entscheidung zur Unternehmenspacht und zur Unterscheidung von der Raummiete siehe bei § 1091 ABGB
§ 302 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 302 Gesamtsache (universitas rerum).
…Gesamtsache (universitas rerum). § 302. Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und…
§ 302 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 302 § 302Verweisung
…IX. Teil Schlußbestimmungen § 302 Verweisung (1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1975 verwiesen wird, treten an die Stelle dieser Verweisungen die entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes…
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