Übersicht der Entscheidungen zu § 302 ABGB
A Allgemeines
B Das Unternehmen als Gesamtsache
C Der (Immaterielle) Unternehmenswert
Informationen zu § 302 ABGB
Verweisungen:
Entscheidung zum Zubehör eines Unternehmens (insbesondere Bestandrechte) siehe bei § 294 ABGB unter C.
Entscheidung zur Haftung für Unternehmensschulden (auch bei Rückstellung usw) siehe bei § 1409 ABGB.
Entscheidung zur Unternehmenspacht und zur Unterscheidung von der Raummiete siehe bei § 1091 ABGB
§ 302 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 302 Gesamtsache (universitas rerum).
…§ 302. Ein Inbegriff von mehreren besondern Sachen, die als Eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaftlichen Nahmen bezeichnet zu werden pflegen, macht eine Gesammtsache aus, und…
§ 302 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 302 § 302Verweisung
…IX. Teil Schlußbestimmungen § 302 Verweisung (1) Soweit in Landesgesetzen auf Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1975 verwiesen wird, treten an die Stelle dieser Verweisungen die entsprechenden Regelungen dieses Gesetzes…
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