BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungFünfter Abschnitt Gerichtlicher Erwachsenenvertreter§ 276

§ 276 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz

In Kraft seit 01. Juli 2018
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§ 276 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz — ABGB | GesetzeFinden.at