Das Landesgericht Wels als Rekursgericht hat durch Dr. Hohensinner als Vorsitzende sowie Mag. Prielinger und Mag. Nagl, B.A. als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des A**, geboren am **, pA B*, Wohnhaus C*, ** Straße **, ** D*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. B**, **, **, wegen Entschädigung über den Rekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Grieskirchen vom 16.8.2022, **-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird in seinen Punkten II. und III. wie folgt abgeändert:
„ II.
Das Einkommen des Betroffenen stellt sich wie folgt dar:
Krankengeld ÖGK (täglich EUR 105,78 netto) EUR 27.832,14
Bezug Land OÖ Jänner – Oktober 2021 EUR 14.582,55
Zinserträge EUR 160,00
Pflegegeld Stufe 5 EUR 951,00
Das Vermögen des Betroffenen stellt sich wie folgt dar:
Girokonto F* EUR 76.213,46
Sparbuch ** EUR 2.500,00
Wertpapierdepot Nr. ** EUR 20.468,00
Versicherung G* Nr. 436027200 Rückkaufswert EUR 1.602,93
H* Lebensversicherung EUR 1.343,06
Bausparvertrag EUR 4.259,94
Pkw KIA Bj 2011 EUR 3.000,00
Liegenschaft EZ **, KG **:
BLNr 21 Wohnung Top 14, Haus 2 EUR 132.732,00
BLNr 71 Tiefgaragenplatz EUR 2.500,00
BLNr 62 Freistellplatz EUR 2.500,00
Summe EUR 247.119,39
III. Die Entschädigung samt Aufwandersatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 28.12.2020 bis 31.12.2021 mit EUR 7.121,12 bestimmt. Der Erwachsenenvertreter wird ermächtigt, diesen Betrag vom Girokonto des Vertretenen (F*) zu entnehmen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG :
Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 28.12.2020 Dr. B** zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Vertretung in behördlichen Angelegenheiten, zur Verwaltung des Vermögens und der Einkünfte sowie zur Vertretung beim Abschluss von Verträgen und Rechtsgeschäften bestellt (ON 7). Er legte am 8.4.2022 (ON 21) Rechnung über den Zeitraum 28.12.2020 bis 31.12.2021 und begehrte eine Entschädigung von 11.166,46 (inkl. EUR 350,00 Ersatz für Barauslagen). Dies setze sich aus der einkommensabhängigen Entschädigung in Höhe von EUR 5.104,78, der vermögensabhängigen Entschädigung von EUR 5.711,68 und dem Ersatz für Barauslagen wie Fahrten und Telefonate sowie Schreiben von pauschal EUR 350,00 zusammen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.8.2022 nahm das Erstgericht die Rechnungslegung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Kenntnis und bestimmte die Entschädigung mit insgesamt EUR 5.311,30 (darin enthalten ein Aufwandersatz von pauschal EUR 150,00). In der Begründung führte es aus, dass die Liegenschaftsbewertung nach dem Immobilienpreisspiegel vorzunehmen sei. Nach dem Immobilienpreisspiegel 2021 der I* belaufe sich der Wert der 65 m² großen Wohnung in normaler Wohnlage auf EUR 57.240,95. Die Abfertigung in Höhe von EUR 60.119,47 sei als einmalige Zahlung nicht doppelt - beim Einkommen und beim Vermögen -, sondern nur bei der Berechnung der Entschädigung aus dem Vermögen zu berücksichtigen. Für den geforderten Aufwandersatz von EUR 350,00 seien keine Nachweise vorgelegt worden, sodass nur eine angemessene Pauschale von EUR 150,00 zuzusprechen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des gerichtlichen Erwachsenenvertreters aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern und eine Entschädigung samt Aufwandersatz von insgesamt EUR 11.166,46 zuzuerkennen.
Der Betroffene beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Als unrichtige rechtliche Beurteilung moniert der Rekurswerber, dass bei der Bewertung der Immobilie keine Möglichkeit bestehe, zwischen verschiedenen Immobilienpreisspiegeln zu wählen, sondern ausschließlich jener des C** heranzuziehen sei.
Zur Berücksichtigung der Abfertigung releviert der Rekurswerber, dass die vom Erstgericht zitierte Literaturmeinung von D**eine Einzelmeinung sei. Die Abfertigung sei eindeutig Bestandteil des Einkommens und damit eine Einnahme iSd § 276 ABGB. Sie sei zur Bemessungsgrundlage für die Entschädigung aus dem Einkommen hinzuzurechnen.
Außerdem seien allein an Fahrtkosten für acht Fahrten nach L* bzw ** zu Reha, Wohnung, C*, Bezirkshauptmannschaft zu je 110 km nach dem amtlichen Kilometergeld EUR 231,00 entstanden. Dazu kämen noch Telefon-, Porto-, Mailspesen, die nicht im Einzelnen nachgewiesen werden könnten, sodass pauschal inkl. Fahrtspesen EUR 350,00 geltend gemacht worden seien.
Dazu ist auszuführen, dass dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß § 276 Abs 1 ABGB eine jährliche Entschädigung zuzüglich der allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer gebührt. Die Entschädigung beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte der vertretenen Person nach Abzug der davon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Übersteigt der Wert des Vermögens der vertretenen Person 15.000 Euro, so sind darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu gewähren.
Zur Bewertung des Immobilienvermögens: Der Grundstückswert ist gemäß § 4 Abs 1 GrEStG entweder im Sinne des Pauschalwertmodells, als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 BewG. 1955 und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes, in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes oder unter Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, zu berechnen ( Reithofer , Die Grundstückswertverordnung, in Stabentheiner/Vonkilch(Hrsg), Wohnrecht. Jahrbuch 2017 (2017) 265.). Welche der angeführten Methoden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Grunderwerbsteuer nun zur Anwendung kommt, steht nach dem Gesetzestext letztlich dem Steuerpflichtigen zur freien Auswahl, wobei regelmäßig wohl jene Methode ausgewählt wird, die die geringste Steuerbelastung für den Einzelnen bedeutet. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen. Gemäß § 3 Abs 2 der Grundstückswertverordnung (GrWV) ist für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2016 entsteht, ausschließlich die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der M* N* heranzuziehen. Diese Immobiliendurchschnittspreise dürfen nur angewendet werden, wenn das Grundstück mit den für die Bewertung eines gleichartigen Grundstückes zugrunde liegenden Kategorien der Tabellen der Immobiliendurchschnittspreise übereinstimmt. Der Grundstückswert beträgt 71,25 % des ermittelten Wertes (vgl LG Wels, 21R163/21a, RIS Justiz RWE0000081).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht als iSd GrEStG geeigneten Immobilienpreisspiegel jenen der O* N* herangezogen. Nach der Grundstückswertverordnung ist jedoch jener der Bundesanstalt Statistik Austria heranzuziehen. Darauf verweist der Rekurswerber auch zutreffend und hat in seiner Rechnungslegung den Wert der Wohnung nach dem Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria (aus dem Jahr 2020) ermittelt. Der errechnete Wert von EUR 186.290,00 (EUR 2.866,00 * 65 m²) ist jedoch noch zu kürzen, sodass nur 71,25 % des Wertes als Grundstückswert nach dem GrEStG als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Dieser Wert wird in gleicher Weise auch als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung im Erwachsenenschutzverfahren ermittelt. So kommt man auf einen – nur für das Erwachsenenschutzverfahren relevanten - Wert der Wohnung von rund EUR 132.732,00. Die mit jeweils EUR 2.500,00 bewerteten Pkw-Stellplätze sind keinesfalls überbewertet und ebenfalls als Vermögen zu berücksichtigen.
Zur Berücksichtigung der Abfertigung als Einkommen oder als Vermögen : Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich nicht entnehmen, was konkret unter „Einkünfte“ der vertretenen Person fällt. Nur Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, sind ausdrücklich genannt und sollen nicht als Einkünfte für die Bemessung der Entschädigung aus dem Einkommen herangezogen werden. Als Richtschnur zieht K* folgende Grundregel, der auch das Erstgericht gefolgt ist: Tatsächlich oder möglicherweise wiederkehrende Vermögenszuflüsse stellen Einkünfte dar; einmalige Vermögenszuflüsse bilden das Vermögen. Auf dieser Grundlage gehören Schadenersatzleistungen zu den Einkünften, wenn sie Einkommensersatzfunktion haben, was namentlich für Ansprüche auf Verdienstentgang gilt; nicht zu den Einkünften zählt hingegen das Schmerzengeld. Zum Vermögen – und nicht zu den Einkünften – sind richtigerweise auch Zuflüsse aufgrund einer Erbschaft einer Schenkung oder eines Lottogewinns zu zählen; ferner Abfertigungen oder Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung ( K* in P*/K*, ABGB-ON 1.04 § 276, Rz 10).
Andere unterscheiden, ob der Zufluss liquider Mittel im Ergebnis eine bloße Vermögensumschichtung darstellt oder eine Vermögensmehrung zur Folge hat. Im ersteren Fall komme nur die Zuerkennung einer „Vermögensentschädigung“ in Betracht, im zweiteren erscheine es nach wie vor geboten, darauf abzustellen, inwieweit die Vermögensmehrung mit der Tätigkeit des Erwachsenenvertreters zusammenhängt ( Weitzenboeckin Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar 5(2018) § 276 ABGB, Rz 9).
Das Landesgericht Salzburg (21 R 377/17p) weist einmalige größere Zuflüsse ebenfalls dem Vermögen zu, kritisiert aber als unerheblich, ob dies mit oder ohne Zutun des Erwachsenenvertreters erfolgt ist: Bei der Einordnung einmaliger größerer Vermögenszuwächse in „Einkünfte“ oder „Vermögen“ darauf abzustellen, ob der Zufluss mit oder ohne Zutun des Sachwalters realisiert werden konnte, ist nicht sachgerecht, handelt es sich doch gerade dabei um die Aufgaben eines Sachwalters; außerdem können auch regelmäßige „Einkünfte“ ohne (weiteres) Zutun des gesetzlichen Vertreters erworben werden. Gelingen mit Hilfe des Sachwalters einmalige Zuflüsse, profitiert er daran grundsätzlich ohnehin bei der Vermögensentschädigung, sofern der Zufluss den Betrag von EUR 10.000,00 (Anm. nun 15.000) übersteigt; weiters ist es dem Gericht auch unbenommen, ihm mehr als 5% der Einkünfte (im Hinblick auf die umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen iSd § 276 Abs 1 ABGB) im Jahr des Zuflusses als Entschädigung zuzuerkennen.
Zusammenfassend ist die Entscheidung des Erstgerichts, diesen einmaligen Zufluss in Form der Abfertigung als Vermögen, nicht jedoch (auch) als Einkommen in die jeweilige Bemessungsgrundlage aufzunehmen, nicht zu korrigieren. Der Erwachsenenvertreter profitiert an diesem Zufluss mit 2 % der Summe.
Zum Aufwandersatz nach § 276 Abs 4 ABGB : Als tatsächliche Aufwendungen bzw Barauslagen iSd Abs 4 kommen etwa Fahrtauslagen des gerichtlichen Erwachsenenvertreters, die für Besuche beim Betroffenen anfallen, Portospesen, Gerichts- oder Verwaltungsgebühren, aber auch sonstige, ausschließlich dem Betroffenen zugutekommende Ausgaben, wie Kosten der vom Erwachsenenvertreter für ihn getätigten Anschaffungen, in Betracht. Abs 4 ist in teleologischer Auslegung so zu lesen, dass alles, wofür Erstattung begehrt wird, zur zweckentsprechenden Ausübung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung notwendig und angemessen und tatsächlich aufgewendet worden sein muss ( Stefulain Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kurzkommentar zum ABGB 6(2020) zu § 276 ABGB Rz 6).
Für den Fall, dass der Erwachsenenvertreter die Aufwendungen nicht im Einzelnen nachweisen kann, ist ihm ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten. Dabei ist vor allem an kleinere Ausgaben zu denken, für die keine Belege vorhanden sind. Der Anspruch auf Aufwandersatz kann mit einem erfahrungsgemäß üblichen Betrag pauschaliert werden. Auch Fahrtkosten stehen als Aufwandersatz grundsätzlich zu. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar, können diese in Höhe des amtlichen Kilometergeldes zuerkannt werden (EFSlg 150.059, 142.268; LG Linz 15 R 349/19b). Als übliche Pauschale (zusätzlich zum Kilometergeld) wurden zuletzt Beträge von rund EUR 200,00 als angemessen angesehen (ua LG Linz 15 R 544/19d, 15 R 259/20v, LGZ Wien 43 R 38/20m, 42 R 149/19a).
Nach den bereits im Antrag angeführten Tätigkeiten, insbesondere die Fahrten zur Q*, zum C* in D*, zur Wohnung in L* und zu weiteren Terminen, sind die Fahrtkosten plausibel aufgeschlüsselt. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln würde teilweise doppelt so lange Anfahrtswege bedeuten und ist im konkreten Fall nicht zumutbar. Gegen die verzeichneten EUR 350,00, beinhaltend die pauschalen Auslagen (rechnerisch restliche ca EUR 120,00) und die Fahrtkosten, als Aufwandersatz bestehen keine Bedenken. Diese sind nachvollziehbar und halten sich im Rahmen der als angemessen geltenden Beträge.
Insgesamt ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen eine Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters von 5 % der mit EUR 42.574,69 ermittelten Einkünfte, somit EUR 2.128,73, sowie 2 % des EUR 15.000,00 übersteigenden Vermögens (2 % von EUR 232.119,39), somit EUR 4.642,39, gesamt daher inklusive EUR 350,00 Aufwandersatz ein Betrag von EUR 7.121,12. Der Beschluss war daher in diesem Sinne abzuändern und der im Spruch angeführte Einkommens- und Vermögensstand wiederzugeben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil es sich bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch um eine solche im Kostenpunkt handelt (RIS-Justiz RS017311, RS 0007695 [T 23, T30]).
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