BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungErster Abschnitt Allgemeine BestimmungenI. Teilnahme am Rechtsverkehr Selbstbestimmung§ 240

§ 240Nachrang der Stellvertretung

In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date