Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des G*, vertreten durch seine gerichtliche Erwachsenenvertreterin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2025, GZ 43 R 330/25k 778, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. März 2025, GZ 1 P 121/18d 771, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
[1] Für den Betroffenen war bereits vor dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl I Nr 59/2017 eine Rechtsanwältin zur Sachwalterin (nunmehr Erwachsenenvertreterin) bestellt.
[2] Mit Beschluss vom 18. 4. 2019 leitete das Erstgericht von Amts wegen das Erneuerungsverfahren gemäß § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB ein.
[3] Mit Beschluss vom 22. 7. 2020 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den Betroffenen erneuert und die Bestellung der bisherigen Erwachsenenvertreterin aufrecht erhalten. Der Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung umfasste demnach die Vertretung im Zusammenhang mit sozialrechtlichen Leistungen gegenüber einer Versicherungsanstalt, die Verwaltung dieser sozialrechtlichen Leistungen, eines Pensionskontos und zweier Sparbücher, die Vertretung des Betroffenen bei der Geltendmachung/Eintreibung des dem Betroffenen aus dem Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater zustehenden Pflichtteils, insbesondere auch die Vertretung vor Gerichten.
[4] Das Erstgericht sprach aus, dass die erneuerte Erwachsenenvertretung vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines weiteren Erneuerungsverfahrens mit 22. 7. 2023 endet. Das Erstgericht übersah dieses Beendigungsdatum und leitete ein Erneuerungsverfahren nicht zeitgerecht ein.
[5] Mit Beschluss vom 27. 7. 2023 leitete das Erstgericht daraufhin von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit einer Erwachsenenvertretung ein und bestellte die bisherige Erwachsenenvertreterin zum Rechtsbeistand des Betroffenen und zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin im Verfahren.
[6] Mit Beschluss vom 7. 3. 2025 bestellte das Erstgericht die bisherige Erwachsenenvertreterin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen. Der Wirkungsbereich der bestellten Erwachsenenvertreterin umfasst die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten und zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten einschließlich Verfügungen über Girokonten, Sparguthaben und anderen Vermögensformen. Mit diesem Beschluss wies das Erstgericht auch einen Antrag des Betroffenen vom 10. 1. 2023 auf Beendigung der Erwachsenenvertretung ab.
[7] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
[8] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der vom Betroffenen persönlich ausgeführte außerordentliche Revisionsrekurs . In Entsprechung eines Verbesserungsauftrags des Erstgerichts legte die Erwachsenenvertreterin diesen von ihr unterfertigt (und damit durch Anwaltsunterschrift verbessert) fristgerecht wieder vor.
[9] Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Beendigung der Erwachsenenvertretung ist mangels Beschwer unzulässig. Hinsichtlich der Bestätigung der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin ist der Revisionsrekurs zulässig und im Sinn des diesem immanenten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Vorbemerkung
[10] Vorweg ist klarzustellen, dass der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin keine Revisionsrekursbeantwortung zusteht, weil diese aus ihrer Bestellung keine eigenen (subjektiven) Rechte erwirbt, in die eingegriffen werden könnte und sie sich auch nicht im Namen des Betroffenen gegen dessen eigenen Revisionsrekurs stellen darf (vgl 4 Ob 75/20p; 7 Ob 68/19d; vgl 9 Ob 89/18f).
[11] 2.1. Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters setzt nach § 271 Z 1 ABGB (insbesondere) voraus, dass die betroffene Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann. Nach § 272 Abs 1 ABGB darf der Erwachsenenvertreter dabei nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden. Diese Angelegenheiten müssen aktuell oder in naher Zukunft zu besorgen sein (3 Ob 212/18z; 1 Ob 41/22v; 1 Ob 3/25k). Dabei ist also auch einzuschätzen, ob und welche Angelegenheiten in absehbarer Zeit anfallen werden (8 Ob 6/19v; 1 Ob 3/25k).
[12] 2.2. Die Begriffe der psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, welche die gehörige Besorgung eigener Angelegenheiten hindert (6 Ob 216/24v; RS0049003). Voraussetzung ist also, dass die psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist (6 Ob 216/24v mwN).
[13] Die Gefahr eines Nachteils für die betroffene Person liegt vor, wenn ohne Vertretung ein Schaden an Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Vermögen der Person droht, sei es durch die – nicht sachgerechte und deshalb schadensträchtige – Gestion der Person, sei es wegen deren Unfähigkeit, irgendwelche Angelegenheiten zu besorgen. Dabei ist konkret zu prüfen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in einer seinen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher besonderen Umstände zu befürchten ist, er werde sich auch in Zukunft Schaden zufügen (6 Ob 216/24v mwN; vgl RS0072687). Dies gilt besonders nach der Rechtslage aufgrund des 2. ErwSchG, dessen erklärte Absicht es ist, auch Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit die möglichst selbständige Besorgung ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen (6 Ob 216/24v; 1 Ob 158/22z; vgl 4 Ob 75/20p). Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommt nur dann in Betracht, wenn dies zur Wahrung der Rechte und Interessen der betroffenen Person unvermeidlich ist (vgl § 239 Abs 1 ABGB iVm § 240 Abs 1 ABGB; 1 Ob 158/22z; 4 Ob 75/20p).
[14] 2.3. Ob die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 216/24v; RS0106166 [T12]). Schon für die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens ist nach der Rechtsprechung ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubtrat erforderlich, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ergibt (1 Ob 3/25k mwN; RS0008542 [T1]). Umso mehr muss ein solches Tatsachensubstrat für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters selbst und für die Festlegung seines Wirkungsbereichs vorhanden sein (1 Ob 3/25k; 4 Ob 75/20p).
[15] Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters müssen konkret und begründet sein und müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder die vergleichbare Beeinträchtigung als auch auf die Schutzbedürftigkeit – also die Gefahr eines Nachteils – beziehen. Das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung reicht für sich allein nicht als Grund für eine Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Es kommt vielmehr darauf an, ob die psychisch kranke oder vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigte Person bestimmte Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag (9 Ob 34/21x).
[16] 2.4. Der Betroffene zeigt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs im Ergebnis zutreffend auf, dass die Vorinstanzen keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage erarbeitet haben, um dies im vorliegenden Fall beurteilen zu können.
[17] Die Feststellungen des Erstgerichts zu der beim Betroffenen seit vielen Jahren vorliegenden paranoiden Schizophrenie basieren auf dem im Erneuerungsverfahren erstellten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 22. 3. 2020. In diesem beurteilte der Sachverständige die mittlerweilige Ausbildung eines guten Gleichgewichtszustands als eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem in Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachten. Zusammenfassend kam er daher zu dem Ergebnis, dass beim Betroffenen zwar eine psychische Erkrankung vorliege (Schizophrenes Residuum bei paranoider Schizophrenie derzeit im guten Gleichgewichtszustand), diese jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit führe, welche es ihm unmöglich machte, alle oder einzelne Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es bestehe auch keine einer psychischen Erkrankung vergleichbare Einschränkung dieser Entscheidungsfähigkeit. Die Aufrechterhaltung der Erwachsenenvertretung im bisherigen Umfang sei daher aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Nach Konfrontation mit einem Bericht der Erwachsenenvertreterin über einen Rechtsstreit über den Pflichtteil des Betroffenen im Verlassenschaftsverfahren nach dessen Vater gab der Sachverständige in einer Ergänzung seines Gutachtens vom 23. 5. 2020 seine Einschätzung bekannt, dass der Betroffene aus psychiatrischer Sicht nicht in der Lage sei, seine Ansprüche bezüglich seines Erbes in gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Der Betroffene vermöge den Inhalt und die Tragweite des von ihm erklärten Erbverzichts nicht zu erfassen und sei mit den Formvorschriften des diesbezüglichen Verfahrens überfordert. Dies erkläre sich aus der Komplexität des neu hinzugekommen Sachverhalts.
[18] Auf diesen Ausführungen beruht offenbar die vom Erstgericht getroffene Feststellung, bei komplexen Sachverhalten zeige sich eine Überforderung des Betroffenen. Es steht allerdings fest, dass die dem Betroffenen zustehenden Pflichtteilsansprüche zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts bereits rechtsbereinigt und zur Gänze gezahlt waren, diese Angelegenheit also erledigt ist (vgl § 246 Abs 3 Z 3 Fall 1 ABGB). Das Erstgericht traf zwar auch Feststellungen zu den wenigen aktuell zu besorgenden Angelegenheiten und zur diesbezüglichen Gestion des Betroffenen. Diese lassen aber die vom Erstgericht gezogene und auch nicht weiter begründete Schlussfolgerung nicht zu, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, die Konsequenzen seines Handelns zu erkennen, sich entsprechend zu verhalten und die Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
[19] An diesem Ergebnis ändern auch die Erwägungen des Rekursgerichts nichts, mit denen dieses die seiner Auffassung nach zutreffende Begründung des Erstgerichts zu untermauern versucht. Die Symptome, die durchgehend durch alle Jahre aus den Schriftsätzen und aus dem nun erhobenen Rekurs des Betroffenen hervorleuchteten und mit den Feststellungen des Erstgerichts im Einklang stünden, konkretisierte das Rekursgericht nicht weiter. Die Einschätzung, dass der Betroffene nur deshalb weitgehend unabhängig leben könne, weil ihm die Erwachsenenvertreterin das ermögliche, indem sie seit Jahren die Behördenwege für den Betroffenen erledige und dafür sorge, dass ihm ausreichend Mittel zur Verfügung stünden, basiert auf keiner ausreichend aktuellen Tatsachengrundlage. Die in diesem Zusammenhang konkret genannte Ermöglichung des Bezugs einer Berufsunfähigkeitspension steht in keiner zeitlichen Nahebeziehung zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.
[20] Das Rekursgericht stützt sich zwar zudem auf den Clearingbericht und die Ergebnisse der Erstanhörung. Inwieweit sich daraus aber ableiten lassen soll, dass aktuell wegen bestehender Defizite die Gefahr eines Nachteils für den Betroffenen resultiert, begründet das Rekursgericht jedoch nicht näher. Die Beurteilung des Rekursgerichts, diese Erhebungsergebnisse ließen (nur) die Schlussfolgerung zu, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, die Konsequenzen seines Handelns zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, die „vom Umfang her sehr geringe Unterstützung“ durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin daher unbedingt erforderlich sei, um ihn vor Nachteilen, insbesondere bei Behördenwegen, zu schützen, ist auch nicht nachvollziehbar. Der Clearingbericht des Erwachsenenschutzvereins vom 27. 1. 2025 mündet zwar in der Empfehlung, das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen und die frühere Erwachsenenvertreterin wieder zu bestellen. Diese Empfehlung beruht allerdings – wie der Erwachsenenschutzverein wiederholt betont – einzig auf dem Akteninhalt, der Stellungnahme der Erwachsenenvertreterin und den von einer Mitarbeiterin der Kanzlei der Erwachsenenvertreterin erteilten Informationen. Ein persönlicher Kontakt zum Betroffenen fand nicht statt.
[21] Zusammengefasst steht die für die Beurteilung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters und für die Festlegung seines Wirkungsbereichs erforderliche Sachverhaltsgrundlage somit noch nicht fest. Im Hinblick auf die Aussagen des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen im Erneuerungsverfahren und den fünf Jahre umfassenden Zeitraum zwischen der Einholung dieses Gutachtens und der Beschlussfassung in erster Instanz reicht es im konkreten Einzelfall nicht aus, die Notwendigkeit der neuerlichen Bestellung einer Erwachsenenvertretung ohne Durchführung von weiteren Erhebungsschritten im Ergebnis mit dem Hinweis auf die Begründetheit der vormals bestehenden und jahrelang zum Wohl des Betroffenen ausgeübten Erwachsenenvertretung zu begründen.
[22] 2.5. Eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist damit unumgänglich. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit aktuell oder in naher Zukunft ein Zusammenhang zwischen allfälligen psychischen Beeinträchtigungen und möglichen drohenden Nachteilen besteht, zu verbreitern haben. Auch wenn durch das teilweise unkooperative Verhalten des Betroffenen die zur Klärung erforderlichen Erhebungen erschwert sein mögen, kann die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen (9 Ob 34/21x).
[23] 3. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben; die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
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