Auch ein vom Vormundschaftsgericht zu gerichtlichem Protokoll genommener Vergleich wird, soferne er sich auf Geschäfte der im § 232 ABGB gekennzeichneten Art bezieht, für den Minderjährigen und den Dritten erst mit der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung wirksam.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden