Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Sachwaltersache des Dr. Julius S*****, geboren am *****, infolge seines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Juli 1984, GZ 13 R 517/84 896, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 19. Juni 1984, GZ 2 P 521/63 892, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluss des Erstrichters, der dem von Dr. Julius S***** mit den Käufern Dipl. Ing. Rudolf K***** und Sybille A***** über die Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde L***** mit einem darauf befindlichen Einfamilienhaus abgeschlossenen Kaufvertrag die gerichtliche Genehmigung erteilte, weil die Pflichtteilsforderung der Schwester des Verkäufers von 624.000 S berichtigt werden müsse und der erzielte Erlös von 1.000.000 S einen wichtigen Grund darstelle, den freihändigen Verkauf der Veräußerung mittels öffentlicher Versteigerung vorzuziehen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Dr. Julius S*****, der die Abänderung erreichen will, dass dem Vertrag die Genehmigung versagt werde. Die vom Gesetz vorgezogene Verwertung des unbeweglichen Vermögens vermittelst öffentlicher Versteigerung biete größere Gewähr gegen Missbrauch und vermeide Nachteile für den Verkäufer.
Das Rechtsmittel ist zurückzuweisen, weil der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nach § 16 Abs 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig ist, aus dem Schriftsatz aber nicht erkennbar ist, worin einer dieser Anfechtungsgründe gelegen sein soll. Mit der Entscheidung, dass die Sachprüfung ergebe, der Verkauf aus freier Hand bringe einen höheren Preis, als er bei einer freiwilligen Versteigerung zu erzielen wäre, haben die Vorinstanzen den Ermessensspielraum nicht überschritten und die Vorschrift des § 232 ABGB, wonach bei der durch den Notfall gebotenen Veräußerung der im Erbwege erworbenen Liegenschaft aus wichtigen Gründen auch der freihändige Verkauf bewilligt werden kann, nicht unrichtig angewendet.
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