ABGB
Gliederung
(1) Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
(2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.
§ 183 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 183 Erlöschen der Obsorge
…§ 183. (1) Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit. (2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche…
§ 284 Änderung und Beendigung der Kuratel
…übertragenen Angelegenheiten weg, so ist der Wirkungskreis einzuschränken. Der Wirkungskreis ist erforderlichenfalls zu erweitern. Mit dem Tod der vertretenen Person erlischt die Kuratel. § 183 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (3) Das Gericht hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob die Kuratel zu ändern oder zu beenden ist.…
§ 246 Änderung, Übertragung und Beendigung
…Teil der Angelegenheiten, so ist der Wirkungsbereich insoweit einzuschränken. Erforderlichenfalls ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu erweitern. (4) § 178 Abs. 3, § 183 Abs. 2 und § 1025 gelten sinngemäß.…
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