G252/91 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §182, §182a, §182b und §183 ABGB sowie des §259 AußStrG.
Von den Antragstellern werden mehrere Gesetzesstellen mit einem pauschalen Vorbringen bekämpft, obwohl die Rechtsposition der Antragsteller - soweit eine solche überhaupt besteht - sehr unterschiedlich ist. Die Eingabe begnügt sich auch weitgehend damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote zu behaupten, unterläßt aber konkrete Darlegungen, warum die bekämpften Regelungen im einzelnen gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstießen. Damit erweist sich das Vorbringen des Schriftsatzes der Antragsteller als so undeutlich, daß der Antrag den Erfordernissen des §15 und §62 VfGG nicht entspricht.