Ist der Ehemann der Mutter verstorben, kann bis zur Einantwortung ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter gemäß §§ 151 ff ABGB (neu) nur vom ruhenden Nachlass als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft vermutet wird, gegen das Kind oder von diesem gegen den Nachlass des Mannes gestellt werden. Richtet sich ein solcher Antrag gegen ein Kind, das eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, die jener eines (weiteren) Erbanwärters widerstreitet, kann der Nachlass nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden.
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