JudikaturOGH

RS0034373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2020

§ 1488 ABGB setzt ein dingliches Dienstbarkeitsrecht voraus. Auch hier beginnt die Verjährung frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausübung möglich war, aber unterlassen wurde.

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