G173/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Obsorge des biologischen Vaters
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §§ 180 und 181 Abs2 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung des Ausgleichs kollidierender Interessen im Familienrecht, sohin auch der Regelung der Obsorge, ein erheblicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es verstößt nicht gegen Art8 EMRK, wenn dem biologischen Vater nur dann ein Antragsrecht auf Änderung des Obsorgerechts im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren zukommt, wenn er gleichzeitig Vater im rechtlichen Sinn (vgl §144 ABGB) ist. Dies ist unter anderem im Hinblick auf die notwendige Beachtung des Kindeswohls gerechtfertigt. Mit der Frage der Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft und deren Rechtsfolgen hatte sich der VfGH aus Anlass des Antrages mangels Präjudizialität der entsprechenden Regelungen nicht auseinanderzusetzen.