Der biologische Vater eines minderjährigen Kindes, der nicht gleichzeitig auch dessen rechtlicher Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB ist, ist weder als "Elternteil" noch als "sonstiger Verwandter in gerader aufsteigender Linie" im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB zu qualifizieren, sodass ihm grundsätzlich kein Antragsrecht nach dieser Bestimmung zukommt.
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