Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich H*****, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Hanns Schmölzer, Rechtsanwalt in Leoben, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Wilhelm R***** (S 42/78 des Kreisgerichts Leoben), wegen Feststellung (Revisionsinteresse 130.884,72 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Juli 1981, GZ 4 R 82, 83/81 34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichts Leoben vom 20. Mai 1981, GZ 4 Cg 369/80 29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben; aus Anlass der Revision werden aber die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass das Feststellungsbegehren hinsichtlich eines weiteren Betrags von 20.816,91 S samt Zinsen, also insgesamt hinsichtlich eines Betrags von 51.332,91 S samt Zinsen, zurück und nur hinsichtlich des Betrags von 110.067,81 S samt Zinsen sowie des über den 5. 11. 1978 hinausgehenden Zinsenmehrbegehrens abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.829,22 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 357,72 S an USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von April 1969 bis 29. 9. 1978 (mit einer dreimonatigen Unterbrechung im Jahre 1973) bei dem Kaufmann Wilhelm R*****, als Handelsvertreter im Außendienst angestellt. Während der dreimonatigen Unterbrechung der Tätigkeit des Klägers bemühte sich Wilhelm R*****, diesen wieder in seinen Betrieb zurückzubekommen. Er beabsichtigte zu dieser Zeit (1973), seine Einzelfirma in eine OHG umzuwandeln, und stellte dem Kläger eine Stellung als Gesellschafter in Aussicht. Dies bewog den Kläger dazu, in den Betrieb des Wilhelm R***** zurückzukehren. In der Folge veranlasste Wilhelm R***** den Kläger und zwei weitere Mitarbeiter im Rahmen der Vorgespräche über die zu gründende OHG, ihre Privatfahrzeuge als Einlagen in die Firma einzubringen. Tatsächlich kam es aber in der Folge nicht zur Gründung der OHG. Der Pkw des Klägers wurde im Februar 1976 vom Wilhelm R***** beim Kauf eines neuen Firmenfahrzeugs eingetauscht.
Am 14. 6. 1978 brachte der Kläger beim Arbeitsgericht Leoben zu Cr 36/78 gegen Wilhelm R***** eine Klage auf Zahlung von 30.516 S sA ein, weil Wilhelm R***** ihm diesen Betrag aufgrund ausständiger Spesen und Gehaltsforderungen für die Jahre 1975 bis 1977 schulde, was Wilhelm R***** auch am 7. 4. 1978 schriftlich anerkannt habe. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 28. 7. 1978 dehnte der Kläger die Klage um einen Betrag von 20.816,91 S auf 51.332,91 S sA aus. Eine Anfang Juli 1978 neuerlich stattgefundene Durchrechnung der Konten habe ergeben, dass sich sein Guthaben an rückständigem Gehalt und Spesenersatz für die Jahre 1974 bis 1977 auf den zuletzt genannten Betrag belaufe.
Am 29. 8. 1978 brachte der Kläger beim Arbeitsgericht Liezen zu Cr 54/78 eine weitere Klage gegen Wilhelm R***** auf Zahlung von 176.894,52 S sA ein. Er behauptete, dass ihm Wilhelm R***** an rückständigem Gehalt für die Zeit von Jänner 1975 bis August 1978 einen Betrag von 127.066 S (Differenz zwischen dem Kollektivvertragslohn und dem tatsächlich ausbezahlten Lohn), an Entschädigung für nicht verbrauchten Urlaub in den Jahren 1975 bis 1977 einen Betrag von 14.828,52 S und als Wertersatz für den überlassenen Pkw einen Betrag von 35.000 S schulde.
Am 29. 9. 1978 wurde der Kläger von Wilhelm R***** fristlos entlassen.
Am 6. 11. 1978 wurde über das Vermögen des Wilhelm R***** zu S 42/78 des Erstgerichts der Konkurs eröffnet. Dr. Hanns Schmölzer, Rechtsanwalt in Leoben, wurde zum Masseverwalter bestellt. Durch die Konkurseröffnung wurden die beiden vorgenannten Arbeitsgerichtsverfahren gemäß § 7 KO unterbrochen.
Mit der am 16. 5. 1979 beim Erstgericht eingelangten, gegen den Masseverwalter erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm im Konkurs über das Vermögen des Wilhelm R***** eine Konkursforderung der ersten Klasse im Betrag von 140.337 S sA zustehe, die vom Masseverwalter und vom Gemeinschuldner in der Prüfungstagsatzung sowohl dem Bestande als auch der in Anspruch genommenen Rangordnung nach bestritten worden sei. Diese Forderung setze sich aus einem Betrag von 98.517 S an Kündigungsentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 1978, 13. und 14. Bezug für 1978, Abfertigung und Urlaubsentschädigung seine fristlose Entlassung sei nämlich zu Unrecht erfolgt sowie aus einem Betrag von 41.820 S an Reisespesen für 1975 bis August 1978 zusammen.
Mit Beschluss des Erstgerichts als Konkursgericht vom 3. 7. 1979, S 42/78 26, wurde gemäß § 113 Abs 2 KO verfügt, dass der Rechtsstreit Cr 54/78 des Arbeitsgerichts Liezen beim Konkursgericht fortzusetzen sei.
Das Erstgericht verband hierauf das genannte Arbeitsgerichtsverfahren mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Der Kläger änderte im Verfahren Cr 54/78 des Arbeitsgerichts Liezen das ursprüngliche Leistungsbegehren in ein Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung der ersten Klasse im Betrag von 176.894,52 S sA und die Bezeichnung der beklagten Partei auf Dr. Hanns Schmölzer als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Wilhelm R*****.
Der beklagte Masseverwalter bestritt beide Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete im Wesentlichen ein: Die fristlose Entlassung des Klägers sei zu Recht ausgesprochen worden. Die Gehalts und Spesenersatzansprüche des Klägers seien zur Gänze bezahlt worden. Anlässlich einer Kontoabstimmung am 7. 4. 1978 sei einvernehmlich festgestellt worden, dass für den Kläger per 31. 12. 1977 ein Guthaben von 30.516 S an Gehalts , Aufwand und Spesenersatzforderungen für die Jahre 1974 bis 1977 bestanden habe.
Der Kläger replizierte, dass sich die Kontoabstimmung vom 7. 4. 1978 nur auf seine Reisespesen und sonstigen Aufwendungen, nicht aber auf seine Gehaltsansprüche bis 31. 12. 1977 bezogen habe. Er habe erst nach der Unterfertigung der diesbezüglichen Erklärung Beilage 1 feststellen müssen, dass Wilhelm R***** in die sogenannte „Kontoabstimmung“ auch die Gehaltsansprüche aufgenommen habe. Zur Ausstellung der Erklärung sei es über sein (des Klägers) Ersuchen gekommen, weil er infolge der schleppenden Zahlungsweise des Wilhelm R***** mit seinen Kreditzahlungen an die B***** in Verzug geraten sei.
Das Erstgericht stellte eine Konkursforderung des Klägers in der ersten Klasse im Betrag von 79.313,80 S sA und in der dritten Klasse im Betrag von 76.517 S sA fest und wies das Mehrbegehren auf Feststellung einer weiteren Konkursforderung des Klägers in der ersten Klasse im Betrag von 161.400,72 S sA hinsichtlich eines Betrags von 30.516 S sA zurück und hinsichtlich des restlichen Betrags von 130.884,72 S sA ab.
Die Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts lassen sich, soweit sie im Revisionsverfahren noch von Bedeutung sind, wie folgt zusammenfassen:
Da es zwischen ihnen wiederholt zu verschiedenen Ansichten über die gegenseitigen Ansprüche kam, entschlossen sich der Kläger und Wilhelm R***** zu einer gemeinsamen Durchrechnung der Konten, um die finanziellen Missverständnisse zu bereinigen. In Form eines schriftlichen Vergleichs wurde am 7. 4. 1978 zwischen dem Kläger und Wilhelm R***** festgestellt, dass der Kläger bei der Firma Wilhelm R***** ein Guthaben per 31. 12. 1977 im Betrag von 30.516 S für Gehalt, Aufwände und Spesen für die Jahre 1974 bis 1977 hat. Mit dem Vergleich sollten alle Ansprüche des Klägers aus dem Dienstverhältnis bis zum 31. 12. 1977 bereinigt werden, dh mit Ausnahme des eingebrachten Kraftfahrzeugs des Klägers. Dass der Kläger bei der Unterfertigung des Vergleichs einem Irrtum hinsichtlich dessen Inhalts oder rechtlicher Bedeutung unterlegen wäre oder sich in einer Zwangslage befunden hätte, ist nicht erwiesen. Dass der Kläger diesen Vergleichsbetrag erhalten hätte, ist gleichfalls nicht erwiesen. Die Gehaltsforderungen des Klägers für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 9. 1978 sind zur Gänze, seine Barauslagen für die Monate Jänner bis einschließlich Mai 1978 abgedeckt. An Spesenersatz für die Monate Juni bis September 1978 steht dem Kläger noch ein Betrag von 29.313,80 S zu.
Da über die Gehalts sowie Spesen und Barauslagenersatzforderungen des Klägers für den Zeitraum 1974 bis 1977 am 7. 4. 1978 ein rechtsgültiger Vergleich geschlossen worden sei, bestünden die aus diesem Titel erhobenen Forderungen des Klägers (zu denen auch die begehrte Urlaubsentschädigung für die Jahre 1975 bis 1977 in der Höhe von 14.828,52 S gehöre) über den Betrag von 30.516 S hinaus (somit in der Höhe von 123.884,72 S) nicht zu Recht. Hinsichtlich des vorgenannten Betrags aber stehe der begehrten Feststellung wegen des gemäß § 7 KO unterbrochenen Verfahrens zu Cr 36/78 des Arbeitsgerichts Leoben Streitanhängigkeit entgegen, sodass in diesem Umfang mit einer Zurückweisung des Feststellungsbegehrens vorzugehen sei. Der Spesenersatz für Juni bis September 1978 im Betrag von 29.313,80 S gebühre dem Kläger gemäß § 51 Abs 1 Z 2 lit a und b KO in der ersten Klasse der Konkursforderungen ohne Höchstbetragsbeschränkung. Der gemäß § 273 ZPO mit 28.000 S festgesetzte Zweitwert des Wilhelm R***** überlassenen Kraftwagens des Klägers sei in der dritten Klasse der Konkursforderungen zu berücksichtigen, das Feststellungsmehrbegehren (7.000 S) abzuweisen. Da die fristlose Entlassung des Klägers zur Unrecht ausgesprochen worden sei, stehe dem Kläger die begehrte Forderung von 98.517 S sA zu, allerdings gemäß § 51 Abs 1 Z 2 und 3 KO nur mit 50.000 S in der ersten Klasse und mit dem Rest von 48.517 S in der dritten Klasse.
Der der Klage stattgebende und der die Klage zurückweisende Teil der erstgerichtlichen Entscheidung erwuchsen in Rechtskraft.
Der den klageabweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung (Abweisung des Begehrens auf Feststellung einer weiteren Konkursforderung in der ersten Klasse im Betrag von 130.884,72 S sA) bekämpfenden Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht aus nachstehenden Erwägungen nicht Folge:
Ausführungen zur Abweisung des den Pkw des Klägers betreffenden Differenzbetrags von 7.000 S fänden sich in der Berufung nicht. Es könne daher auf das Begehren in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch diese Differenz als Konkursforderung erster Klasse festzustellen, nicht eingegangen werden.
Im Übrigen befasse sich die Berufung lediglich mit der Ansicht des Erstgerichts, durch die Kontoabstimmung im Jahr 1978 seien die Ansprüche des Klägers an Gehalt, Aufwänden und Spesen für die Jahre 1974 bis 1977 mit 30.516 S verglichen worden. In dieser Hinsicht könne der Berufung jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie darin eine unrichtige Beweiswürdigung, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder gar eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblicke. Dem Kläger sei es nicht gelungen, glaubhaft nachzuweisen, dass ihm die rechtliche Bedeutung dieser Kontenabstimmung nicht bekannt gewesen sei. Es wäre Sache des Klägers gewesen, in erster Instanz zu behaupten und zu beweisen, dass er über den Inhalt der abgegebenen Erklärungen in einem relevanten Irrtum iSd § 1385 ABGB befangen gewesen sei, der vom anderen Teil veranlasst worden sei oder diesem aus den Umständen offenbar habe auffallen müssen, da ein Irrtum in der Vergleichsgrundlage vorgelegen sei. Auch hinsichtlich der nunmehr in der Berufung erwähnten Zwangslage fehlten jegliche Behauptungen in erster Instanz.
Wenn in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren versucht werde zu behaupten, der Kläger habe sich in einem Irrtum oder in einer Zwangslage befunden, so verstoße dies gegen das Neuerungsverbot und sei daher unbeachtlich. Wenn der Kläger schließlich, ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren in dieser konkreten Art, behaupte, mit der Unterfertigung der Beilage 1 habe er keineswegs sämtliche Ansprüche, die ihm gegen Wilhelm R***** zugestanden seien, zu bereinigen beabsichtigt, so sei auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine andere Feststellung zu begründen. Auch diesbezüglich habe es der Kläger verabsäumt, in erster Instanz konkrete Behauptungen aufzustellen. Seine Erklärung, diese Abstimmung habe nur Spesen umfasst und nicht Gehaltsansprüche, sei schon deshalb unklar, weil er andererseits für dieselbe Zeit (1975 bis 1978) Spesen eingeklagt (und auch rechtskräftig zum Teil zugesprochen erhalten) habe.
Soweit der Kläger den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Unterbleiben einer Anleitung nach § 182 ZPO im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Gründung einer OHG geplant gewesen sei, erblicke und meine, dass die Vereinbarung hinsichtlich seiner Ansprüche für die Vergangenheit unter der Bedingung der Gründung einer OHG zustandegekommen sei, so übersehe er, dass nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts die Vorgespräche über die Gründung einer OHG im Jahre 1973 stattgefunden hätten, die Kontenabstimmung aber im Jahre 1978 erfolgt sei.
Zuletzt versuche der Kläger darzutun, dass die Erklärung (Beilage 1) keinen selbständigen Verpflichtungsgrund darstelle, sondern lediglich eine Wissenserklärung beinhalte. Abgesehen davon, dass es dem Kläger in erster Instanz freigestanden wäre, die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Feststellung nachzuweisen, und dass ihm dieser Beweis nicht gelungen sei, enthalte die Beilage 1 alle Voraussetzungen, um sie als Vergleich mit Bereinigungswirkung iSd § 1380 ABGB zu beurteilen. Da dies auch durchaus möglich sei, könne diesbezüglich eine Unrichtigkeit in der Entscheidung erster Instanz nicht gefunden werden. Eine bestimmte Formvorschrift bestehe für den Vergleich nicht. Dieser sei daher rechtsgültig.
Der Berufung sei es somit nicht gelungen, die Feststellungen über den Inhalt und das Zustandekommen der Beilage 1 zu entkräften. Die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts würden daher als unbedenklich übernommen und der Entscheidung zugrundegelegt. Es sei somit davon auszugehen, dass der Kläger und Wilhelm R***** wegen der wiederholt hervorgekommenen verschiedenen Ansichten über die gegenseitigen Ansprüche sich entschlossen hätten, die Konten gemeinsam durchzurechnen, um Missverständnisse zu bereinigen, und dass hiebei ein Guthaben des Klägers an Gehalt, Aufwänden und Spesen für die Jahre 1974 bis 1977 im Betrag von 30.516 S festgestellt worden sei bzw dass mit diesem Vergleich alle Ansprüche des Klägers mit Ausnahme des eingebrachten Kraftwagens bereinigt werden sollten.
Auch die Rechtsrüge, soweit sie überhaupt erkennbar ausgeführt erscheine, sei nicht geeignet, der Berufung einen Erfolg zu bringen. Es stehe fest, dass die Gehalts , Aufwands bzw Spesenansprüche des Klägers für die Jahre 1974 bis 1977 verglichen worden seien bzw dass diesbezüglich ein Verfahren anhängig sei, das gemäß § 7 KO unterbrochen worden sei. Es stehe weiters fest, dass die Gehaltsforderungen des Klägers für die Zeit von Jänner bis September 1978 und die Ansprüche auf Ersatz der Barauslagen für die Monate Jänner bis Mai 1978 bezahlt worden seien. Schließlich sei dem Ersturteil zu entnehmen, dass das Feststellungsbegehren des Klägers betreffend Barauslagen von 29.313,80 S für die Monate Juni bis September 1978 aufrecht erledigt worden sei. Aus alle dem erhelle, dass sämtliche Forderungen des Klägers, die über den Inhalt der Beilage 1 hinausgingen, ohnehin als Konkursforderungen festgestellt worden seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen (in ihrem klageabweisenden Teil) im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der beklagte Masseverwalter beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mangelhaft soll das Berufungsverfahren nach Ansicht des Klägers deshalb geblieben sein, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts ohne Ergänzung übernommen und die gegen die Annahme des Zustandekommens eines rechtsgültigen Vergleichs durch die Kontenabstimmung vom 7. 4. 1978 gerichteten Berufungsausführungen nicht erörtert habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Berufungsvorbringen, er habe bei Unterfertigung der Beilage 1 keineswegs beabsichtigt, auf künftige Ansprüche gegen Wilhelm R***** zu verzichten, verstoße gegen das Neuerungsverbot, sei unrichtig.
Diese Vorwürfe treffen nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich mit den Berufungsausführungen des Klägers ausreichend auseinandergesetzt. Dass der Kläger mit seiner (angeblich) in der Berufung aufgestellten Behauptung, er habe am 7. 4. 1978 auf künftige Ansprüche gegen Wilhelm R***** nicht verzichten wollen, gegen das Neuerungsverbot verstoße, hat das Berufungsgericht gar nicht angenommen. Dass er in erster Instanz kein taugliches Vorbringen in Richtung eines relevanten Irrtums oder einer rechtserheblichen Zwangslage bei Unterfertigung der Erklärung Beilage 1 erstattete, das diesbezügliche Berufungsvorbringen somit gegen das Neuerungsverbot verstößt, entspricht aber der Aktenlage. Die von den Vorinstanzen übereinstimmend getroffenen Tatsachenfeststellungen können im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden.
Die Rechtsfrage habe das Berufungsgericht nach Meinung des Klägers insoferne unrichtig gelöst, als es nicht davon ausgegangen sei, dass mit der Kontenabstimmung vom 7. 4. 1978 keineswegs seine sämtlichen und im besonderen seine künftigen Ansprüche gegen Wilhelm R***** bereinigt werden hätten sollen.
Diesen Ausführungen kann gleichfalls nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht billigte aufgrund der von ihm übernommenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts zutreffend auch dessen rechtliche Beurteilung dieser Tatsachenfeststellungen, wonach zwischen dem Kläger und Wilhelm R***** am 7. 4. 1978 ein rechtsgültiger Vergleich über das Guthaben des Klägers an Gehalt, Aufwand und Spesenersatz für die Jahre 1974 bis 1977 zustandekam (ohne dass der Kläger dabei einem Irrtum über den Inhalt oder die rechtliche Bedeutung dieser Vereinbarung unterlegen wäre oder sich in einer rechtserheblichen Zwangslage befunden hätte), mit welchem alle Ansprüche des Klägers gegen Wilhelm R***** aus dem genannten Zeitraum ausgenommen den eingebrachten Kraftwagen bereinigt werden sollten. Dass sich der Kläger mit der Kontenabstimmung vom 7. 4. 1978 und der dieser zugrundegelegten unter kollektivvertraglichen Entlohnung seiner Tätigkeit bei Wilhelm R***** nur in der diesem bekannten Erwartung und unter der diesem bekanntgegebenen Voraussetzung einverstanden erklärt hätte, dass er als Gesellschafter in die von Wilhelm R***** zu gründende OHG aufgenommen werde, hat er in erster Instanz nicht vorgebracht; derartiges ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Diese erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung ist wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich und daher auch nicht geeignet, infolge des Unterbleibens der Gesellschaftsgründung zu einer Beseitigung der Bereinigungswirkung des Vergleichs vom 7. 4. 1978 zu führen. Die Frage, ob der Kläger an diesem Tag wirksam auf ihm erst künftig erwachsende Ansprüche verzichten hätte können, kann auf sich beruhen. Es ist dem Kläger somit versagt, nunmehr sein Gehalt in kollektivvertraglicher Höhe festgestellt zu begehren. Dazu kommt, dass bereits das Berufungsgericht mit Recht darauf hinwies, die Vorgespräche über die Gründung einer OHG hätten im Jahre 1973 stattgefunden, während die Kontenabstimmung im Jahre 1978 vorgenommen worden sei. Hinzuzufügen bleibt, dass der Kläger in seiner Parteienaussage selbst angab (AS 101), zwei Jahre nach dieser Vereinbarung (gemeint: nach den Vorgesprächen über die Gründung) habe sich diese Gesellschaft auch innerlich vollkommen aufgelöst gehabt, Wilhelm R***** sei nie bereit gewesen, von dem Reingewinn irgend etwas auszuschütten.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Aus Anlass der Revision war jedoch von Amts wegen wahrzunehmen, dass die Vorinstanzen übersehen haben, dass in dem gemäß § 7 KO unterbrochenen Verfahren zu Cr 36/78 des Arbeitsgerichts Leoben nicht nur ein Betrag an rückständigem Gehalt und Spesenersatz von 30.516 S, sondern infolge Klageausdehnung ein solcher von 51.332,91 S streitvergangen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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