RS0027159 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1305 ABGB findet nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung. Die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten stellt daher nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund dar.