JudikaturOGH

RS0027159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 1999

Die Bestimmung des § 1305 ABGB findet nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung. Die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten stellt daher nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund dar.

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