(1) Für forstschädliche Luftverunreinigungen, die
a) von einer Anlage (§ 48 Abs. 1 lit. e) ausgehen, die nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1 oder 2 oder 50 Abs. 2 bewilligt wurde, oder
b) das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß (§ 49 Abs. 3 und 5, § 50 Abs. 2 oder § 51 Abs. 2) überschreiten,
haftet der Inhaber der Anlage, die diese Luftverunreinigungen verursacht hat, nach diesem Unterabschnitt für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften zur ungeteilten Hand.
(2) Verursachen mehrere Anlagen, wenn auch nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden am Wald, so haftet jeder Inhaber einer Anlage nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung; lassen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, so haften mehrere Inhaber zu gleichen Teilen.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Ersatzpflicht ist dann ausgeschlossen, wenn die Luftverunreinigung durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Anlage zurückzuführen ist und der Inhaber der Anlage oder seine Leute jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt und Vorsicht beachtet haben.
(5) Der Geschädigte verliert den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem die forstschädliche Luftverunreinigung anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Geschädigten nicht zu vertretenden Umstandes unterblieben ist oder der Inhaber der Anlage innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erlangt hat.
Rückverweise
ForstG · Forstgesetz 1975
§ 53 Haftung für forstschädliche Luftverunreinigungen
(1) Für forstschädliche Luftverunreinigungen, die a) von einer Anlage (§ 48 Abs. 1 lit. e) ausgehen, die nicht im Sinne der §§ 49 Abs. 1 oder 2 oder 50 Abs. 2 bewilligt wurde, oder b) das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß (§ 49 Abs. 3 und 5, § 50 Abs. 2 oder § 51 Abs. 2) überschreiten, haftet d…
§ 57 Schadenersatzansprüche, Gerichtsstand
…auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Immissionsschäden aufgetreten sind. (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 53 bis 56 gelten nicht für Bergbauanlagen; auf diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung.…
§ 56 Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
…des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Inhaber der Anlage für den durch forstschädliche Luftverunreinigungen verursachten Schaden über die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hinaus haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Soweit eine Pflicht zur Entschädigung nach § 364a ABGB gegeben…
§ 51 Besondere Maßnahmen
…dem Inhaber der Anlage vorzuschreiben; bezieht sich die Feststellung gemäß Abs. 1 auf mehrere Anlagen, so ist hinsichtlich der Vorschreibung des Kostenersatzes § 53 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. § 31 Abs. 4 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (6) Werden Bestände erst nach Genehmigung einer Anlage in…