2Ob252/53 – OGH Entscheidung
Kopf
SZ 26/257
Spruch
Über den Begriff der "geschlossenen Ortschaft".
In geschlossenen Ortschaften darf mit unabgeblendeten Scheinwerfern auch dann nicht gefahren werden, wenn einzelne Fußgänger geblendet werden.
Entscheidung vom 28. Oktober 1953, 2 Ob 252/53.
I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Text
Die Kläger machen gegen den Erstgeklagten als Fahrzeuglenker und gegen den Zweitgeklagten als Fahrzeughalter zufolge eines durch Verschulden des Erstgeklagten als Lenker eines Lastkraftwagens am 2. Mai 1949 verursachten Verkehrsunfalles, bei welchem der Gatte bzw. Vater der Kläger tödlich verunglückte, Schadenersatzansprüche, nämlich entgangenen Unterhalt, geltend. Das Gericht schränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches ein.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, daß der Klagsanspruch gegen die Geklagten dem Gründe nach zu 50% zu Recht bestehe. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Der Unfall habe sich auf der Bundesstraße in der Nähe des Schlosses W. in K. ereignet. Die Fahrbahn sei im Bereich der Unfallsstelle auf zirka 6 m Breite asphaltiert. Auf der rechten Seite Richtung K. werde die Straße durch ein Straßenbankett auf zirka 1 m Breite begrenzt. Auf der linken Seite sei ein Bankett von 2 m Breite, welches am Beginn des Vorplatzes des Hauses Wiener Straße 70 zur Unfallszeit durch eine Absperrung mit roter Lampe abgeschlossen gewesen sei. Ungefähr 28 m vor der Absperrung habe sich auf dem linksseitigen Bankett ein Schotterhaufen befunden, welcher nahe an die Fahrbahn heranreichte. Zur Unfallszeit sei die Fahrbahn trocken gewesen. Es sei dunkel gewesen und am südlichen Straßenrand hätten in Abständen von 32 m elektrische Straßenlampen gebrannt. Den Wagen habe der Erstgeklagte gelenkt. Im Führerhaus sei auch Helene M. gesessen. Der Erstgeklagte habe die rechte Fahrbahnseite eingehalten und sei mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 Stundenkilometer und mit voll aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren. Im Scheinwerferlicht seien Personen auf 60 bis 70 m deutlich zu erkennen gewesen. Den Verunglückten müsse der Fahrer auf 30 bis 35 m gesehen haben. Er habe die Fahrbahn nicht mit der gehörigen Aufmerksamkeit beobachtet. Durch ein Ausweichen um 1 m nach rechts und durch ein rechtzeitiges Abbremsen hätte sich die Schwere des Unfalls oder der Unfall überhaupt vermeiden lassen. Der Verunglückte habe im Laufe des Abends in einem Gasthaus drei Krügel Most getrunken, sonst aber keinen Alkohol zu sich genommen. Er sei leicht angeheitert gewesen und dadurch in einen Zustand gewisser Sorglosigkeit versetzt worden. Er sei durch das volle Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Lastkraftwagens geblendet worden, habe dadurch, nach Meinung des Gerichtes, die Orientierung auf der Straße verloren und sei in den Lastkraftwagen hineingetorkelt. Auf Grund dieses Sachverhaltes gelangte das Erstgericht zur Annahme des gleichteiligen Mitverschuldens. Das Verschulden des Getöteten liege darin, daß er dem durch sein volles Scheinwerferlicht schon auf große Entfernung wahrnehmbaren Lastkraftwagen nicht ausgewichen sei, das Verschulden des Erstbeklagten, daß er die Fahrbahn nicht genügend beobachtet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte nach Vernehmung des Sachverständigen dieses Urteil. Es übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes. Der Unfall habe sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft ereignet. Die geringfügige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sei nicht unfallskausal gewesen. Gegen die Blendung von Fußgängern bestehe keine Vorschrift, da § 94 Abs. 3 KFVO. ein Aufblenden dann gestatte, wenn keine Blendung anderer Straßenbenützer zu befürchten sei, worunter aber nicht Fußgänger zu verstehen seien. Doch habe die Aufmerksamkeit des Fahrers nicht den notwendigen Grad erreicht, weil er sonst unter allen Umständen den Getöteten hätte vorher sehen müssen. Wenn er ihn aber erblickt hätte, hätte er noch so früh Abwehrmaßnahmen ergreifen können, daß der Unfall verhütet oder doch hätte abgeschwächt werden können. Das Verschulden des Getöteten liege darin, daß er in trunkenem Zustand die Straße benützt und sich völlig sachwidrig verhalten habe und über seine Fahrbahnhälfte hinweg in den Wagen hineingekommen sei. Der Unfall könne nur so zustandegekommen sein, daß der Getötete in den Wagen hineingelaufen oder hineingetaumelt sei. Ob dazu eine Blendung beigetragen habe oder der Verlust der Orientierung sei belanglos, weil dafür der Fahrer nicht hafte. Die Aufteilung des Verschuldens grunde sich auf § 1304 ABGB. Es liegen keine besonderen Hinweise auf die Anteile des Verschuldens vor, sodaß eine andere Aufteilung des Verhältnisses nicht in Betracht zu kommen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Kläger nicht Folge, gab aber der Revision der Beklagten Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem stattgebenden Teile auf und wies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen die Kläger aus, als Verschuldensmomente auf Seite des Erstbeklagten komme die Unterlassung der notwendigen Aufmerksamkeit, die hohe Geschwindigkeit und daß er die geschlossene Ortschaft mit aufgeblendeten Scheinwerfern befuhr, in Betracht. Die Annahme, daß der Fußgänger nicht gegen Blendung geschützt sei rechtsirrig. Wenn überhaupt auf seiten des Getöteten ein Verschulden vorliege, sei das Verhältnis richtig mit 9 : 1 anzunehmen.
Hingegen führen die Beklagten unter diesem Revisionsgrund aus, daß der Unfall ausschließlich auf das Verschulden des Getöteten zurückzuführen sei. Irgendwelche Vorbeugungsmaßnahmen des Lenkers seien nicht möglich gewesen, weil das gefährliche Verhalten des Fußgängers dem Lenker nicht erkennbar gewesen sei. Eine geschlossene Ortschaft liege nicht vor. Es bestehe daher keine Geschwindigkeitsbeschränkung, ein Abbremsen vor dem Unfall sei nicht geboten gewesen. Das Verhalten des Getöteten stelle den Haftbefreiungsgrund nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen dar. Für ein Verschulden des Erstbeklagten liegen keine Beweise vor. Es handle sich hier nur um Vermutungen. Die Kläger seien aber beweispflichtig. Aber selbst wenn eine Haftung bestunde, wäre diese nur im Rahmen des § 12 KFG. gegeben, wobei das Verschulden des Getöteten entsprechend zu berücksichtigen wäre. Verfehlt sei jedenfalls die Verschuldensaufteilung, weil das Verschulden des Getöteten überwiege.
Daß der Erstbeklagte der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte, ist durchaus zutreffend. Da die Straße auch auf der linken Seite durch den Scheinwerfer voll erhellt, die linke Fahrbahnseite auch noch durch die Straßenbeleuchtung aufgehellt war, hätte der Erstbeklagte den Verunglückten vorher bemerken müssen. Hat er ihn nicht bemerkt, ist dies nur auf die mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen. Nicht erwiesen ist jedoch, daß diese mangelnde Aufmerksamkeit unfallskausal gewesen wäre. Alles was die Untergerichte hier heranziehen, sind bloße Vermutungen. Genaue Festellungen über den Unfallshergang liegen nicht vor und können bei der gegebenen Sachlage auch nicht vorliegen. Feststeht lediglich, daß der Getötete mit dem Wagen nicht vorne, sondern an der Seite zusammenstieß. Die Untergerichte gehen weiters davon aus, daß der Getötete leicht angeheitert war und sich in einem Zustand befand, der eine gewisse Sorglosigkeit mit sich bringt. Dem steht wieder entgegen, daß die Untergerichte annehmen, der Getötete wäre in den Wagen hineingetorkelt oder hineingetaumelt. Der leicht Angeheiterte ist aber nur in einem Zustand einer gewissen Sorglosigkeit, hat aber noch keine Gleichgewichtsstörungen. Sein Zustand ist einem entgegenkommenden Kraftwagenlenker nicht unbedingt erkennbar. Nicht feststellbar war, in welcher Weise sich der Getötete dem Wagen genähert hat, ob er stetig der Fahrbahnmitte schon auf größere Entfernung zustrebte, oder ob er erst knapp vor Passieren des Wagens zur Fahrbahnmitte lief. Es wäre wohl anzunehmen, daß sich der Getötete nicht ganz auf seiner rechten Fahrbahnseite gehalten hat. Denn die Geschwindigkeit des Fußgängers und des Kraftwagens standen im Verhältnis von 1 : 10. Die Fahrbahnhälfte war 3 m breit. Hätte sich der Getötete erst im Zeitpunkt, als er aus dem Scheinwerferkegel entlassen war, dem Wagen genähert, so hätte der Wagen, wie die Geklagten selbst ausführen, bis zu diesem Punkt 19 m zurückzulegen gehabt. In dieser Zeit wäre der Getötete aber nur 1.90 m nach der Mitte zu gegangen, hätte also den Wagen nicht erreicht. Er müßte also ungefähr die Mitte der linken Fahrbahn eingehalten haben, was dem Lenker allenfalls zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen müssen. Allein es handelt sich hier durchwegs nur um Annahmen und nicht um eine bewiesene Situation. Es steht nicht fest, ob sich der Getötete im normalen Tempo dem Wagen genähert hat und nicht etwa eine unvorhersehbare Bewegung gemacht hat. Ein Beweis dafür, daß die mangelnde Aufmerksamkeit unfallskausal war, ist somit nicht erbracht worden, insbesondere liegt kein strikter Nachweis dafür vor, daß der Erstbeklagte in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu verhüten. Wenn die Untergerichte zum gegenteiligen Schluß kommen, gehen sie auch hier von unbewiesenen Annahmen aus.
Allerdings nimmt das Berufungsgericht aber auch an, daß der Erstbeklagte die Geschwindigkeitsbeschränkung für geschlossene Ortschaften überschritten habe und mit aufgeblendeten Scheinwerfern in der geschlossenen Ortschaft gefahren sei. Wäre dies richtig, hätte er gesetzliche Bestimmungen verletzt, die einen zufälligen Unfall verhüten sollen. Er wäre dann nach § 1311 ABGB. haftbar, wenn er nicht beweisen könnte, daß auch die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften den Unfall nicht verhütet hätte (EvBl. Nr. 69/51; EvBl. Nr. 86/53; 2 Ob 535/50).
Letzteres ist für die Geschwindigkeitsüberschreitung ohneweiteres anzunehmen. Die Überschreitung war so geringfügig, daß eine wesentliche Erhöhung der Gefahr nicht eintreten konnte. Da übrigens der Getötete den Kraftwagen seitlich erreichte, wäre eher anzunehmen, daß die höhere Geschwindigkeit die Zusammenstoßmöglichkeit verringert hätte.
Anders liegen jedoch die Verhältnisse hinsichtlich der Blendung. Der Meinung des Berufungsgerichtes, daß die Bestimmung des § 94 KFVO. die Vermeidung der Blendung nur gegenüber Fahrzeugen aller Art und geschlossenen Aufzügen anstrebe, nicht aber jene der Fußgänger, ist nicht haltbar. § 94 Abs. 3 KFVO. beschäftigt sich vorerst nur mit der Beleuchtung auf freien Strecken. Hier sind tatsächlich nur Fahrzeuge und geschlossene Aufzüge gegen Blendung geschützt. In geschlossenen Ortschaften dürfen aber Scheinwerfer in ungeblendetem Zustand nur dann verwendet werden, wenn die Straße unzureichend beleuchtet ist - also dieSicht auf 25 m nicht gewährleistet ist - und wenn keine Blendung anderer Straßenbenützer verursacht wird. Daß hier unter anderen Straßenbenützern nur die Fahrzeuge und geschlossene Aufzüge zu verstehen wären, kann nicht angenommen werden, da es sonst wohl nicht "andere Straßenbenützer", sondern "die früher erwähnten Straßenbenützer" oder ähnlich hieße. Fußgänger sind ebenfalls Straßenbenützer. Der Fußgängerverkehr in der geschlossenen Ortschaft ist in der Regel ein ziemlich lebhafter. Wegen des erhöhten Gefahrenmomentes muß daher in der geschlossenen Ortschaft auch der Fußgänger gegen Blendung geschützt sein.
Entscheidend ist demnach, ob sich der Unfall innerhalb der geschlossenenOrtschaft ereignet hat oder nicht. Wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat, kommt es dabei nicht auf die Stellung der Ortstafel an. Diese soll gemäß § 37 Abs. 6 StPolG. tunlichst an der Grenze der geschlossenen Ortschaft aufgestellt und bei fortschreitender Verbauung umgesetzt werden. Sie gibt nach dieser Vorschrift keinen verläßlichen Hinweis darauf, wo die geschlossene Ortschaft tatsächlich beginnt. Heranzuziehen ist vielmehr § 1 Punkt 14 StPolG., wonach geschlossene Ortschaften Gebiete sind, die beiderseitig oder einseitig zusammenhängend in geschlossener oder offener Bauweise verbaut sind. Die Geschlossenheit verlangt eine Vielheit von Bauwerken, die so zueinander liegen, daß ihre örtliche Zusammengehörigkeit nach außen sichtbar ist, sodaß sie sich gerade durch diesen räumlichen Zusammenschluß von einzelnen verstreut liegenden Baulichkeiten unterscheiden. Es ist weder erforderlich, daß beide Straßenseiten verbaut sind, noch daß jedes Trennstück von ortsüblicher Bauparzellengröße schon ein Gebäude trägt. Es genügt, daß in irgendeiner Weise sich die Örtlichkeit erkennbar vom freien Feld abhebt. Die Geschlossenheit des Ortsteiles muß der Lenker erkannt haben oder sie muß ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sein.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aus der im Strafakt erliegenden Gendarmerieskizze auf eine geschlossene Ortschaft geschlossen. Diese Skizze weist jedoch nur zwei Häuser auf der Südseite der Straße auf, die etwa 33 m von einander entfernt sind. Weitere Umstände, die auf das Vorhandensein einer geschlossenen Ortschaft hinweisen, können der Skizze nicht entnommen werden. Irgendwelche sonstige Feststellungen tatsächlicher Natur liegen nicht vor. Auf Grund der vorhandenen Feststellungen kann daher ein verläßlicher Schluß nicht gezogen werden. Dies zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteiles und zur Rückverweisung an das Berufungsgericht, das die fehlenden Feststellungen selbst oder durch die erste Instanz vorzunehmen haben wird.
Befand sich die Unfallsstelle schon in der geschlossenen Ortschaft, hat der Erstbeklagte, wie bereits erwähnt, gesetzliche Vorschriften verletzt. Da nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Getötete tatsächlich geblendet wurde, kann wohl ein Beweis, daß auch bei Einhaltung der Schutzvorschrift sich der Unfall ereignet hätte, nicht erbracht werden. Der Lenker würde daher nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes für den eingetretenen Schaden haften, womit auch die Haftung des Fahrzeughalters gegeben wäre. Allerdings wäre gemäß § 1304 ABGB. das Selbstverschulden des Geschädigten entsprechend zu berücksichtigen. Nun stunde das Fahren des Lenkers mit unabgeblendeten Scheinwerfern in der geschlossenen Ortschaft, wodurch eine Blendung des Getöteten eingetreten ist, dem völlig unsachgemäßen Verhalten des Getöteten, der sich trotz Blendung vorwärts bewegte und auf diese Weise mit dem Fahrzeug zusammengestoßen ist, völlig gleichwertig gegenüber. Die Annahme der Kläger, daß in diesem Falle das Verschulden des Kraftfahrlenkers überwiege, ist unhaltbar. Mit Recht hätten daher die Untergerichte ein gleichteiliges Verschulden angenommen, sodaß der Ausspruch des Erstgerichtes, der Schadenersatzanspruch bestehe dem Gründe nach zur Hälfte zu Recht, einwandfrei wäre.
Hätte sich jedoch der Unfall außerhalb der geschlossenen Ortschaft ereignet, wäre der Lenker des Fahrzeuges für die Blendung des Fußgängers nicht haftbar zu machen. Wie aber bereits früher ausgeführt wurde, ist ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Unaufmerksamkeit bei der Beobachtung der Fahrbahn und dem Unfall nicht erwiesen worden. Für diesen Kausalzusammenhang sind die Kläger beweispflichtig, wenn sie die Schadenshaftung nach bürgerlichem Recht in Anspruch nehmen. Mangels eines solchen Beweises, ist eine Haftung der Geklagten nach bürgerlichem Rechte ausgeschlossen.
Anders läge jedoch ihre Haftung nach Kraftfahrrecht. Hier haben sie den Haftbefreiungsgrund zu beweisen, also nicht nur, daß der Unfall auf das Verhalten des Verletzten zurückzuführen ist, sondern auch, daß der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Daß der Lenker die gebotene Sorgfalt beobachtet hätte, ist von ihm ebenfalls nicht erwiesen worden, dies ist schon deshalb unmöglich, weil feststeht, daß der Lenker die Fahrbahn nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit beobachtet und den Verletzten überhaupt nicht gesehen hat, obwohl er ihn hätte sehen müssen, daher gar nicht beurteilt werden kann, ob er nicht doch durch rechtzeitiges Handeln den Unfall hätte vermeiden können. In diesem Falle träte also die Haftung der Beklagten im Umfang des § 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ein, wobei allerdings gemäß § 9 dieses Gesetzes mit Rücksicht auf das teilweise Selbstverschulden des Getöteten § 1304 ABGB. ebenfalls anzuwenden wäre. Da in diesem Falle keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufteilung des Verschuldens gegeben sind, wäre auch in diesem Falle mit Recht mit der Schadensteilung vorzugehen.
Der klägerische Anspruch kann somit in keinem Falle in einem größeren Umfang als mit 50% zu Recht bestehen. Aus diesem Gründe war der Revision der Kläger nicht Folge zu geben, wohl aber der Revision der Beklagten und das angefochtene Urteil im stattgebenden Teil zur Behebung der aufgezeigten Mängel aufzuheben.