§ 11 Mitverschulden des Geschädigten
§ 11 Mitverschulden des Geschädigten — PHG
§ 11 Mitverschulden des Geschädigten — PHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 99/1988
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12034528
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Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.