BundesrechtBundesgesetzeProdukthaftungsgesetz§ 11

§ 11Mitverschulden des Geschädigten

In Kraft seit 01. Juli 1988
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Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden.

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