Daß der Gesetzgeber im § 1271 ABGB redliche und sonst erlaubte Wetten, bei denen der bedungene Preis bloß versprochen wird, nur zu Naturalobligationen erklärt hat, ist dadurch zu erklären, daß er "diese den nützlichen Verkehr nicht fördernden Verträge" nicht (durch die Klagemöglichkeit besonders) schützen und "dem Leichtsinn und der Unbesonnenheit, die sich darin betätigt", möglichst entgegentreten wollte (vgl Stubenrauch, Comm8 II 579 unter Berufung auf Zeiller, Comm III 668). Diese Gründe treffen auch auf bei Buchmachern abgeschlossene - erlaubte - Sportwetten zu. Wenn der Wettende den Einsatz wirklich entrichtet oder hinterlegt hat, wird ihm der mit einem für ihn negativen Ausgang der Wette verbundene Verlust des Einsatzes deutlicher vor Augen stehen als dann, wenn ihm der Buchmacher den Einsatz kreditiert.
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