JudikaturOGH

RS0022314 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1995

Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen einer solchen Vereinbarung werden grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der §§ 1233 ff ABGB des § 1262 ABGB und des § 1266 ABGB beurteilt.

Rückverweise