Der OGH hat in seiner jüngeren Rsp. zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften festgehalten, dass der Rechtsübergang infolge Verschmelzung nicht einer Übertragung unter Lebenden bzw. den Rechtsfolgen eines Todes einer natürlichen Person im Sinn von § 1070 und § 1074 ABGB gleichzuhalten ist, sondern nach der Rechtsnatur einer Verschmelzung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft aufgeht (OGH 18.12.2019, 5 Ob 136/19i). Davon ausgehend hat der OGH den Übergang von Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechten, somit von vertraglich eingeräumten Rechten, deren Übertragung unter Lebenden sowie im Erbweg gesetzlich ausgeschlossen ist (§§ 1070, 1074 ABGB), im Wege einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung bejaht (OGH 21.1.2020, 1 Ob 173/19a). Diese Erwägungen hat der OGH ebenso auf Gesamtrechtsnachfolgen infolge von Vermögensübernahmen nach § 142 UGB (OGH 18.6.2020, 5 Ob 74/20y), Verschmelzung durch Aufnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Genossenschaftsverschmelzungsgesetz (OGH 23.6.2022, 5 Ob 215/21k) sowie Vereinigungen von Gemeinden nach § 8 NÖ GO (OGH 3.7.2025, 6 Ob 123/24t) übertragen. Der OGH hat auch den Übergang persönlicher - nach § 485 ABGB nicht übertragbarer - Servituten infolge einer Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs. 2 Z 2, § 17 SpaltG) bejaht und dazu festgehalten, dass die Spaltungsvorschriften die Reorganisation von Unternehmen - insbesondere auch in Zusammenhang mit Leitungs- und Versorgungsrechten - bezweckten. Der Gesetzgeber habe die vorgesehene (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach dem SpaltG nicht eingeschränkt. Es sei auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts (damals der Spaltungsrichtline 82/891/EWG, nunmehr die Richtlinie [EU] 2017/1132) nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für sinnvolle Reorganisationsmaßnahmen geradezu kontraproduktive "Übertragungsverluste" bei bestimmten Rechten oder Rechtsverhältnissen vorsehen habe wollen (OGH 7.6.2005, 5 Ob 88/05k). Diese Wertungen aus der Jud. des OGH entsprechen in ihrem wesentlichen Gehalt denen der Rsp. des VwGH und haben auch für die Frage des Übergangs von persönlichen Wasserbenutzungsrechten im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge Bedeutung.
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