JudikaturOGH

RS0118862 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 2004

Zweck der Bestimmung des § 1070 ABGB ist zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird.

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