RS0118862 – OGH Rechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 1070 ABGB ist zu vermeiden, dass ein Käufer einer zeitlich auch nicht ungefähr abschätzbaren Bindung an die beliebig ausübbare Gestaltungsmacht eines anderen gebunden wird.
…§ 65 Abs 3 Z 6 AußStrG behauptet der Zweitantragsteller eine Abweichung des Rekursgerichts von der Entscheidung 5 Ob 271/03v, wonach das Wiederkaufsrecht mit Zustimmung des Käufers auch zugunsten eines Dritten eingeräumt werden könne. Dies geht schon deshalb fehl, weil das Rekursgericht unter Hinweis auf…
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