RS0082047 – OGH Rechtssatz
Da der Vertragsbedienstete zur Einrichtung eines Gehaltskontos gesetzlich verpflichtet ist, besorgt er mit dieser Einrichtung ein eigenes Geschäft und nicht etwa das Geschäft seines Dienstgebers. Er kann daher die damit verbundenen Kosten nicht aus den Rechtsgrund eines Geschäftsführers ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) fordern, er wird nicht etwa im Auftrag der Republik Österreich tätig, so daß der Rechtsgrund des § 1014 ABGB ebenfalls versagt.