Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1025 In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere.
…In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere. § 1025. Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so…
§ 246 Änderung, Übertragung und Beendigung
…insoweit einzuschränken. Erforderlichenfalls ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu erweitern. (4) § 178 Abs. 3, § 183 Abs. 2 und § 1025 gelten sinngemäß.…
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