§ 1025 In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere. — ABGB
Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte.
§ 1025 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1025 In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere.
…In wiefern die Verbindlichkeit fortdauere. § 1025. Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so…
§ 246 Änderung, Übertragung und Beendigung
…insoweit einzuschränken. Erforderlichenfalls ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu erweitern. (4) § 178 Abs. 3, § 183 Abs. 2 und § 1025 gelten sinngemäß.…
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