JudikaturOGH

RS0025083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1997

Zur Auslegung des § 1026 ABGB. Das Wort "auch" zu Anfang des § 1026 ABGB läßt schließen, daß die festgesetzte Wirkung (Aufhebung der Vollmacht bei Handlungsunfähigkeit, Widerruf und Tod des Gewalthabers) in jedem der drei Fälle des § 1025 ABGB einzutreten hat.

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