RS0125756 – OGH Rechtssatz
Nach Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsverhältnisses besteht eine Fortsetzungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit des früheren Verwalters zufolge § 1025 ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. Ab der Bestellung eines neuen Hausverwalters hat sich der frühere Verwalter jeglicher Tätigkeit zu enthalten.