JudikaturVfGH

V1/54 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 1954

§ 21 der Betriebsratsgeschäftsordnung wird zur Gänze als verfassungswidrig aufgehoben.

Materiellrechtlich bleibt der Kündigungsschutz, den § 25 Abs. 3 und 4 Betriebsrätegesetz den Dienstnehmern gewährt, unverändert auch nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates bestehen. Diese hat lediglich zur Folge, daß der Dienstnehmer nun seine Rechte selbst beim Einigungsamt geltend machen kann. Da § 25 Abs. 6 BRG nicht unterscheidet, aus welchem Grunde Betriebsräte "nicht bestehen" , muß diese Bestimmung nicht nur dann, wenn überhaupt noch kein Betriebsrat bestellt wurde, sondern auch dann, wenn infolge Endigung der Tätigkeitsdauer des bereits bestellten Betriebsrates vorübergehend keine Betriebsvertretung vorhanden ist, zur Anwendung kommen. Dem Gesetzgeber lag es fern, die Rechte und Pflichten des Betriebsrates über den Zeitpunkt des Erlöschens seiner Tätigkeitsdauer hinaus fortdauern zu lassen.

In den Fällen des § 13 Abs. 2 lit. b bis d BRG ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des Betriebsrates nicht voraussehbar, sodaß eine Lücke, während welcher kein Betriebsrat besteht, unvermeidlich werden kann. Diese Lücke will das Gesetz nach Möglichkeit verkürzen, indem es in § 10 Abs. 3 bestimmt, daß in diesen Fällen Neuwahlen binnen vier Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrates auszuschreiben sind.

Der Gedanke der Bestimmung des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1025, § 1025 ABGB} läßt sich auf das öffentliche Recht nicht übertragen.

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