Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers Dr. A* , geboren am **, Tierarzt, **, **, vertreten durch Mag. Claudia Fahrner, Tobias Lassacher, LL.M., Rechtsanwälte in Zell am See, gegen die Beklagte Land Salzburg , **straße **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen (zuletzt) EUR 19.342,68 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 1.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. November 2025, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.351,52 (darin enthalten EUR 391,92 an USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 09. April 2024 befand sich auf einem Weg mit öffentlichem Verkehr der zu vier Bauernhöfen führt eine Baustelle. Die Eigentümerin und Wegehalterin dieses Weges bevollmächtigte die Beklagte im Zusammenhang mit dem Austausch einer Viehsperre am Weg mit der Bauleitung und Bauausführung, wobei die Bauausführung durch den Güterwegerhaltungsverband erfolgte. Insgesamt dauerten die Arbeiten an der Viehsperre mehrere Wochen. Am 9. April 2024 erfolgten die Vorbereitungsarbeiten für die am 10. April 2024 geplanten Asphaltierungsarbeiten. An diesem Tag waren zwei Gemeindemitarbeiter sowie ein LKW-Fahrer und ein Baggerfahrer auf der Baustelle tätig. Es handelte sich bei den Arbeitern nicht um Mitarbeiter der Beklagten. Die Arbeiter entfernten teilweise das im Vorfeld provisorisch aufgetragene Frostkoffermaterial; dadurch entstanden hintereinander mehrere Vertiefungen von ca. 8 bis 12 cm. Diese Vertiefungen wurden sowohl an den abgeschnittenen Asphaltkanten als auch zur Viehsperre hin mit verdichtetem Asphaltgranulat über die gesamte Straßenbreite angerampt. Die Arbeiten waren um ca. 15.00 Uhr beendet. Zur Absicherung der Baustelle montierte der für die Absicherung der Baustelle zuständige Gemeindemitarbeiter ua, aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen (bergwärts), 20 bis 25 Meter vor der Viehsperre rechtsseitig die Verkehrszeichen „Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ und „Baustelle“. Der Gemeindemitarbeiter wählte die Verkehrszeichen für die Baustellenabsicherung aus Eigenem; es gab dafür keine Auflagen oder Anordnungen. Die Baustelle wurde nicht beleuchtet und die Vertiefungen nicht farblich hervorgehoben. Als die Arbeiter die Baustelle am 9. April 2024 verließen, stellte sich die Situation, aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen, wie folgt dar:
„Das an dieser Stelle befindliche Bild wurde entfernt.“
Am 9. April 2024 um ca. 21.00 Uhr befuhr der Kläger den Weg bergwärts. Es war dunkel, es herrschte trockene Witterung. Er hatte das Abblendlicht eingeschaltet und fuhr zunächst ca. 40 km/h. In Annäherung an die Viehsperre reduzierte der Kläger seine Geschwindigkeit auf 30 km/h. Er nahm die Beschilderung „Baustelle“ und „Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h“ nicht wahr, erst kurz vor dem Erreichen der Vertiefungen erkannte er die Baustelle als Gefahr, konnte jedoch keine wirksame Bremsung mehr setzen. Durch die hintereinander befindlichen Mulden kam es zu einer Aufbaubewegung des Fahrzeuges und zum Ausfedern der Achsen, sodass es aufgrund dieser Schwingung zum Aufsitzen der Achsen kam. Durch den Anstoß der Vorderachse lösten die Airbags aus und das Fahrzeug des Klägers wurde beschädigt.
Die Vertiefungen hätten mit einer Fahrgeschwindigkeit von maximal 10 km/h sicher passiert werden können, ohne dass es zur Gefahr des Aufsitzens des Klagsfahrzeuges gekommen wäre.
Der Kläger hatte mehr als 40 Meter vor dem Erreichen der Viehsperre eine uneingeschränkte Sicht auf die Baustelle und die genannten Verkehrszeichen und hätte sowohl die Verkehrszeichen als auch die Baustelle aus zumindest 40 Meter Entfernung erkennen können. Wenn der Kläger mit sorgfältiger und aufmerksamer Beobachtung des voraus befindlichen Verkehrsgeschehens unterwegs gewesen wäre, so hätte er so rechtzeitig die Baustelle erkennen können, dass er entweder vor der Baustelle mit einer normalen Betriebsbremsung anhalten oder die Geschwindigkeit nach Erkennen der Tiefe der Vertiefungen auf eine sichere Geschwindigkeit von Schrittgeschwindigkeit oder maximal 10 km/h abbremsen hätte können. Wenn die Kanten der Asphaltauffräsungen mit einem fluoreszierenden Kreidemarkierspray gekennzeichnet gewesen wären oder eine Blinklichtausleuchtung vorhanden gewesen wäre, hätte der Kläger die Gefahr noch besser erkennen können.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 19.342,68 sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Soweit für das Berufungsverfahren relevant brachte er vor, bei seiner Fahrt am 9. April 2024 habe sich am Weg im Bereich der Baustelle unerwartet eine Asphaltvertiefung mit einer Tiefe von ca. 12 cm befunden. Bei der Einfahrt in den Baustellenbereich mit maximal 30 km/h seien sein Fahrzeug beschädigt und er verletzt worden. Die Wegehalterin habe die Beklagte mit der Durchführung und Koordination der Baustelle, insbesondere mit dem Austausch der Viehsperre beauftragt. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang wie ein selbständiger Unternehmer einen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich übernommen. Sie sei für die Bauleitung und die Bauausführung zuständig gewesen; die Bauausführung durch den Güterwegerhaltungsverband sei der Beklagten zuzurechnen. Ein Auswahlverschulden oder eine Verletzung der Überwachungspflicht seitens der Wegehalterin liege nicht vor. Durch die Asphaltvertiefung sei eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen worden. Die Beklagte hätte als verantwortliche Stelle dafür Sorge tragen müssen, dass die Anlage für befugte Benutzer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand gehalten und erkennbaren Gefahren vorgebeugt werde. Die Beklagte habe es unterlassen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die Baustelle sei unzureichend abgesichert gewesen. Das Verkehrszeichen „Baustelle“ sei für den Kläger nicht erkennbar, die ausgewiesene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf die Gefahrenlage angepasst gewesen und es habe ein Gefahrenzeichen „Querrinne oder Aufwölbung“ gefehlt.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die Wegehalterin habe sie im Zusammenhang mit dem Austausch einer Viehsperre mit der Bauleitung und Bauausführung bevollmächtigt, wobei die Bauausführung durch den Güterwegerhaltungsverband erfolgt sei. Zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehe keinerlei Vertragsverhältnis, sodass die Beklagte nicht für das Verschulden allfälliger Gehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen habe. Die Baustelle sei tal- und bergseitig mit einer Gefahrentafel „Baustelle“ sowie mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h versehen gewesen. Weitere Absicherungsmaßnahmen seien nicht notwendig gewesen, da es sich um eine Straße mit völlig untergeordnetem Verkehrsbedürfnis handle. Der Kläger sei jedenfalls mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren; für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer wäre der Höhensprung problemlos erkennbar gewesen. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls, jedenfalls ein Mitverschulden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 5 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilunghielt das Erstgericht fest, dass es im Verhältnis zwischen den Streitteilen um einen außervertraglichen, also deliktischen Schadenersatzanspruch, gehe. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handle, hafte sie für Repräsentanten, für Gehilfen gemäß § 1315 ABGB sowie für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn die Organisation der Beklagten im Rahmen der Bauleitung unzureichend gewesen sein sollte. Im Rahmen der Bauausführung am 9. April 2024 sei für die Absicherung der Baustelle ein Gemeindemitarbeiter zuständig gewesen. Da es sich bei diesem nicht um einen Mitarbeiter der Beklagten handle, scheide eine Repräsentantenhaftung jedenfalls aus. Ein allfälliges Fehlverhalten des Gemeindearbeiters im Zusammenhang mit der Absicherung der Baustelle sei der Beklagten gemäß § 1315 ABGB nicht zuzurechnen; eine Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit sei vom Kläger weder behauptet worden, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor. Das Klagebegehren sei daher mangels zurechenbaren Verschuldens abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung des Klägers keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Nach der Rechtsprechung bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den unmittelbaren Vertragsparteien, sondern auch gegenüber dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maß gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Begünstigt sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluss vorhersehbar war, die also der vertraglichen Leistung nahestehen und die der Vertragspartner des Hauptleistungspflichtigen erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (RS0020769; 4 Ob 176/19i). In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (RS0037785 [T34]).
2.Daraus kann für den Kläger, der seine Ansprüche in erster Instanz nicht auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gestützt und das Vorbringen der Beklagten, es bestehe zwischen ihr und dem Kläger keinerlei Vertragsverhältnis, sodass die Beklagte auch nicht gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden allfälliger Gehilfen einzustehen hätte, lediglich unsubstanziiert bestritten hat (Seite 23 in ON 13.4), jedoch nichts gewonnen werden: Das Erstgericht legte seiner Entscheidung (unbekämpft) zu Grunde, dass die Wegehalterin die Beklagte im Zusammenhang mit dem Austausch einer Viehsperre mit der Bauleitung und Bauausführung bevollmächtigte , wobei die Bauausführung durch den Güterwegerhaltungsverband erfolgte (US 3). Weiters stellte es fest, dass es sich bei demjenigen, der für die Absicherung der Baustelle zuständig war, um keinen Mitarbeiter der Beklagten, sondern um einen Mitarbeiter einer Gemeindehandelte (US 3). In seiner Beweiswürdigung hielt es (zutreffend) fest, dass die genaue Beauftragungskette nicht vorgebracht wurde (US 5). Von wem der Mitarbeiter der Gemeinde mit der Absicherung der Baustelle beauftragt wurde, lässt sich daher aus den erstgerichtlichen Feststellungen ebenso wenig ableiten, wie dass die Beklagte den Güterwegerhaltungsverband im eigenem Namen mit der Bauausführung beauftragt hat. Soweit der Kläger in seinen Berufungsausführungen unterstellt, die Beklagte habe mit der Wegehalterin einen Bauvertrag abgeschlossen, geht die Rechtsrüge daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw. die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist zwar auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, aber nur, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (vgl RS0016473), was aber hier nicht der Fall ist. Ein sich aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ergebender Anspruch des Klägers lässt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Deshalb kann hier auch die Frage dahingestellt bleiben, ob der Kläger kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
3.Ebenfalls erstmals im Berufungsverfahren versucht der Kläger seine Ansprüche aus dem BauKG abzuleiten. Dies scheitert aber bereits daran, dass das BauKG gemäß § 1 Abs 1 leg. cit. Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerauf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten soll; für den Kläger, der im Verfahren zu keiner Zeit behauptet hat, dass er Arbeitnehmer auf der Baustelle gewesen sei, lässt sich daher aus den Bestimmungen des BauKG von vornherein nichts gewinnen. Zudem übersieht der Kläger, dass das BauKG gar nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, gilt.
4. Da sich aus den Feststellungen des Erstgerichts schon dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ableiten lässt, war auf die Ausführungen des Klägers zum Thema Kausalität und Mitverschulden nicht mehr einzugehen.
5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
7. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes mit insgesamt EUR 30.000,-- übersteigend gründet sich darauf, dass nach der Aktenlage der Kläger aufgrund des beim Unfall erlittenen Knalltraumas (Schalldruckspitzen von 155 bis 170 Dezibel A bei der Airbagexplosion [SV-GA Seite 22 in ON 13.4]) eine bleibende Schädigung seines Gehörs erlitten hat, welche bereits die Anschaffung einer Hörhilfe und eines speziellen Equipments zur Berufsausübung erforderlich gemacht hat (Beilagen ./G, ./H, ./P und .Q), sodass auch für die Zukunft derartige Aufwendungen nicht ausgeschlossen werden können.
8.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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