BundesrechtBundesgesetzeFernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)§ 53

§ 53

In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date

Die Befreiung erlischt durch:

Verzicht oder Tod des Inhabers der Befreiung,

Abmeldung des Hauptwohnsitzes oder der Betriebstätte,

Ablauf des Befreiungszeitraumes,

Entziehung nach § 51 Abs. 4.

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