BundesrechtBundesgesetzeGrundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

In Kraft seit 13. Juni 1975
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Für die Gesetzgebung der Länder in bestimmten Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden gemäß Art. 14a Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:

Art. 1 § 1 Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,

a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;

b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und

c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

Art. 1 § 2 Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.

Art. 1 § 3

(1) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 300 Unterrichtsstunden im ersten Schuljahr festzusetzen.

(2) Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens 2 Schuljahre, festzusetzen.

(3) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.

(4) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen.

Art. 1 § 4 Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in die land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind zumindest

1. körperliche und geistige Eignung und

2. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 3 Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht.

Art. 1 § 5 Pflichtgegenstände

(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen:

1. Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde sowie Bewegung und Sport;

2. die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

(2) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 3 Abs. 4), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.

Art. 1 § 6 Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen unentgeltlich.

(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien ist zulässig.

Art. 1 § 7 Übertritt von der Fachschule eines Landes in die eines anderen Landes

Die in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandten Fachrichtung eines anderen Landes nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

Art. 1 § 8 Öffentlichkeitsrecht

(1) An private land- und forstwirtschaftliche Fachschulen kann das Öffentlichkeitsrecht nur verliehen werden, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.

(2) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen;

b) an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

c) der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

d) auf die Privatschule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen.

Art. 1 § 9 Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

(1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 sind innerhalb eines Jahres nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 zu erlassen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 sind innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Artikel II

Art. 2 § 10 Wahrnehmung der Rechte des Bundes

Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

Art. 2 § 11 Inkrafttreten

§ 1 lit. a, § 2 Abs. 1 und die §§ 3 bis 5 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1994 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.