Art. 1 § 6 Unentgeltlichkeit des Unterrichtes — Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
(1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen unentgeltlich.
(2) Die Einhebung von höchstens kostendeckenden Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen und Unfallversicherungsprämien ist zulässig.
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